ASP: Neue Präventionsmaßnahme

Laut dem Ministerium Ländlicher Raum sind Zwischenfrüchte derzeit die einzigen Rückzugsgebiete für Wildschweine. Um die Bejagung bei Drückjagden zu erleichtern, dürfen sie deshalb ausnahmsweise früher als sonst geschnitten werden.

  • Foto: Erich Marek

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Um den Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest in Baden-Württemberg zu verhindern, hat das Ministerium Ländlicher Raum eine neue Präventionsmaßnahme erlassen: Zwischenfrüchte dürfen jetzt so behandelt werden, dass sich Schwarzwild nicht in diese Flächen zurückziehen kann. So soll die Bejagung bei den Drückjagden erleichtert werden. Das teilte das Ministerium am 15. Dezember in einer Pressemitteilung mit. Die Bestände sollten allerdings nur dann eingekürzt werden, wenn dies mit dem Jagdpächter abgesprochen wurde.

 

Winterbegrünungen, die nach FAKT F1 gefördert werden, dürfen bereits vor dem 15. Januar gemulcht oder der Aufwuchs mittels Schröpfschnitt gekürzt werden. Zu beachten ist, dass eine Nutzung des Aufwuchses hierbei untersagt ist und der Aufwuchs somit auf der Fläche verbleiben muss.

 

Zwischenfrüchte, die als Ökologische Vorrangflächen (ÖVF) müssen bis zum 15. Januar auf der Fläche bleiben (gemäß § 5 Absatz 6 der Agrar-ZahlVerpflV i. V. m. § 4). Im Sinne dieser Regelung verbleibt der Aufwuchs auch dann auf der Fläche, wenn diese gewalzt, geschlegelt oder gehäckselt wird. Abgefrorene Kulturen gelten als auf der Fläche belassen.

 

In Wasserschutzgebieten darf ausnahmsweise in der Zone III die Begrünung mittels eines Schnitts auf eine Höhe von 20 cm bis 30 cm eingekürzt werden. Der Aufwuchs hat auf der Fläche zu verbleiben. In der Zone II ist ebenfalls ein Schnitt auf eine Höhe von 20 cm bis 30 cm wie oben ausgeführt zulässig, jedoch sind auf der Fläche mindestens 25 Prozent der Begrünung stehen zu lassen. Dies kann streifenweise oder als Block erfolgen. Bei letzterer Schnittvariante muss jedoch eine Bejagung möglich sein

 

Diese Ausnahmeregelung gilt befristet bis zum 15. Mai 2018

 

Weitere Informationen erhalten Sie bei den zuständigen Landwirtschaftsämtern der Landratsämter.