Der Landesjagdverband Baden-Württemberg e.V. (LJV) sieht in der Weiterentwicklung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) der EU nach 2020 die Chance für mehr Biodiversität in der Agrarlandschaft. Grundvoraussetzung ist hierbei die Integration von Rückzugsräumen in eine moderne Landwirtschaft. Diese Rückzugsräume, in Form von Agrarumweltmaßnahmen (AUM), müssen so ausgestaltet sein, dass sie in Zukunft ein fester Baustein einer soliden Betriebsabsicherung sein können. Folgende Punkte werden dazu beitragen, dieses Ziel zu erreichen:
Stärkung ökologisch sinnvoller Maßnahmen in der 1. Säule
Bei der Koppelung von AUM an die Direktzahlungen der ersten Säule sind eine Stärkung und die Schaffung echter Anreize für herausragende Maßnahmen zum Schutz von Offenlandarten erforderlich. Die Aufnahme von sogenannten Rotationsbrachen und Lichtäckern in die Liste der möglichen Maßnahmen vereint die höchste naturschutzfachliche Wertigkeit mit den Anforderungen eines modernen Ackerbaus. Ziel der Stärkung dieser ökologisch sinnvollen AUM muss die Schaffung von Ganzjahreslebensräumen und die Nutzbarmachung von Flächen für bedrohte Tier- und Pflanzenarten der offenen Agrarlandschaft sein. Beide Maßnahmenvorschläge erfüllen diese Bedingung. Die Aufnahme der modifizierten Stoppelbrache in die Liste der möglichen Maßnahmen stellt, wie der Zwischenfruchtanbau, eine sinnvolle Ergänzungsmaßnahme im Gesamtpaket der AUM der ersten Säule in der GAP der EU dar. Mit ihr wird eine wichtige Lebensraumlücke im Jahreszyklus bedrohter Artengruppen wie den bodenbrütenden Feldvögeln geschlossen.
Ökologisierung der Mindesttätigkeit
Die Direktzahlungen-Durchführungsverordnung (DirektZahlDurchfV §2) erfordert auf landwirtschaftlichen Flächen eine sogenannte Mindesttätigkeit, die in der Regel in Form eines jährlichen Mulchens oder Abmähens erbracht wird. Auf stillgelegten Acker- und Dauergrünlandflächen ist dies nach den GLÖZ-Standards (Guter Landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand) nur außerhalb des Zeitraums 01. April bis 30. Juni erlaubt. Dieser Zeitraum ist aus naturschutzfachlicher Sicht auf den 01. April bis zum 15. August auszudehnen, da erst dann der Verlust von Bodenbrüter-Gelegen ausgeschlossen sein kann. Die Direktzahlungen-Durchführungsverordnung (DirektZahlDurchfV §2 Abs. 2) sieht vor, dass die jährliche Mindestpflege auf Antrag bei der zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde aus naturschutzfachlichen oder umweltschutzfachlichen Gründen ausgesetzt werden darf. Diese Ausnahmeregelung ist zu entbürokratisieren, zu vereinfachen und in das Antragsverfahren zum Gemeinsamen Antrag zu integrieren. Mit einer in die erste oder zweite Säule integrierten Agrarumweltmaßnahme „Temporäres Aussetzen der Mindesttätigkeit/Stilllegung“ würde ein zusätzlicher Anreiz zur Etablierung von temporären Rückzugsräumen geschaffen werden.
Steigerung der Attraktivität von Blühflächen in der 1. und 2. Säule
Ein wesentliches Problem bei der Umsetzung von Blühflächen als AUM ist die mangelnde Attraktivität aufgrund der ungenügenden finanziellen Vergütung. Sinnvoll wäre eine national einheitliche Vorgehensweise bei der Zusammensetzung der Ausgleichssätze, welche die regionalen unterschiedlichen Gegebenheiten berücksichtigt. Das richtige Instrument in der zweiten Säule hierfür wäre die Einführung eines Grundbetrages pro Hektar Blühfläche und einer Zulage, die an die Ertragsmesszahl (EMZ) gekoppelt ist. Je ertragreicher, und damit ökonomisch wertvoller, ein Standort ist, umso höher liegt die Ausgleichsleistung. Durch diese Vorgehensweise schafft man eine attraktive Umsetzungsmöglichkeit von Blühflächen in begünstigten Ackerbauregionen, also dort, wo Offenlandarten am meisten Unterstützung benötigen. Auch in der ersten Säule der GAP kann die Anwendung von EMZ und die damit verbundene Priorisierung und Stärkung von Blühflächen deren Attraktivität in intensiven Agrarregionen steigern.
Ökologisierung der Flächenschärfe im Agrarantrag
Im Rahmen des Gemeinsamen Antrags müssen sämtliche landwirtschaftliche Flächen auf die vierte Nachkommastelle flächenscharf angegeben werden. Bei im Zuge von Vor-Ort-Kontrollen festgestellten Abweichungen drohen Sanktionen wie Kürzung der Auszahlungsbeträge. Aus naturschutzfachlicher Sicht ist dies kontraproduktiv, da Kleinflächen wie Feldraine, Saumstrukturen und Altgrasbereiche eine wichtige ökologische Funktion im Agrarökosystem erfüllen. Muss unter Androhung von Sanktionen quadratmetergenau gewirtschaftet werden, geht dies zu Lasten der genannten Strukturen. Daher fordert der Landesjagdverband eine Reduzierung der Flächenschärfe auf zwei Nachkommastellen und die Einführung eines Puffers in der Vor-Ort-Kontrolle welcher Abweichungen, die der temporären strukturellen Aufwertung der Agrarlandschaft dienen (z.B. Feldrain), abdeckt.
Stärkung von AUM durch gezielte Beratungsleistung
Um eine Sicherung und Steigerung der Biodiversität im Agrarraum gewährleisten zu können, ist der Aufbau eines umfassenden Beratungsnetzwerks unumgänglich. Von dem Weiterentwicklungsbedarf (sowohl 1. als auch 2. Säule) abgesehen, gibt es bereits jetzt Möglichkeiten sinnvolle Maßnahmen zum Schutz von Offenlandarten umzusetzen, was aufgrund der Komplexität und den rechtlichen Anforderungen oftmals unzureichend bekannt ist. Um darauf flächenwirksam aufmerksam zu machen, bedarf es einer zielorientierten Beratung. Hierfür müssen auf internationaler und nationaler Ebene die Voraussetzungen geschaffen werden.