Umsatzsteuer entfällt weiterhin

Wegen Corona für weitere 2 Jahre keine Umsatzsteuer bei der Verpachtung von gemeinschaftlichen Jagdbezirken.

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Im Zuge der Harmonisierung des Steuerrechts in der EU wurde in Deutschland das Umsatzsteuergesetz (UStG) mit Wirkung zum 01.01.2017 geändert. Der LJV hatte im damaligen JÄGER, Heft 11/2016, Seite 23, darüber berichtet und eine Empfehlung ausgesprochen.

Hat die verpachtende Jagdgenossenschaft bzw. Gemeinde vor dem 31.12.2016 durch Mitteilung an das Finanzamt die empfohlene Option ausgeübt, so hätte die steuerliche Neuregelung erst ab dem 01.01.2021 gegolten.

Nach einer erneuten Änderung des § 27 Abs. 22a UStG i.d.F. des Corona-Steuerhilfegesetzes wird die Übergangsregelung um 2 Jahre (bis zum 31.12.2022) verlängert. Aus dieser Übergangsregelung ergibt sich folglich für die Jahre 2017-2022, dass die jeweilige juristische Person des öffentlichen Rechts durch Abgabe bzw. Rücknahme der Optionsregelung frei entscheiden kann, ab welchem Jahr dieses Zeitraums die neue Rechtslage des § 2b UStG für sie angewendet werden soll.

Es gilt daher in den Fällen, in denen der Verpächter die Option beantragt hat und im Pachtvertrag die Zahlung der Jahrespacht im Voraus vereinbart wurde, Folgendes:

Für die Jagdjahre vom 01.04.2021 bis 31.03.2022 und vom 01.04.2022 bis 31.03.2023 ist auf die Pachtpreise bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken (gilt nicht für Eigenjagdbezirke) noch keine Umsatzsteuer zu entrichten.

Josef Humm, Rechtsanwalt
Michael Humm, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer