Wie muss der Schlüssel zum Waffenschrank aufbewahrt werden?

Grundsätzlich gilt, dass nicht explizit geregelt ist, wie Waffenschrankschlüssel verwahrt werden müssen. Doch wann befinden sich Waffenbesitzer auf der sicheren Seite?

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OVG NRW in Münster

In einer Entscheidung vom 30.08.2023 (Az.: 20 A 2384/20) hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW in Münster bestimmte Vorgaben zur Auf-bewahrung des Schlüssels zum Waffenschrank gemacht: Diese sind in  einem Behältnis aufzubewahren, das seinerseits den gesetzlichen Sicherheitsstandards an die Aufbewahrung der im Waffenschrank befindlichen Waffen und Munition entspricht.

Im konkreten Fall bewahrte der Kläger während einer Urlaubsabwesenheit seine Waffenschrankschlüssel in einem doppelwandigen Stahltresor mit einem Gewicht von 40 Kilogramm auf. Im Rahmen eines Einbruchsdiebstahls brachen die Diebe diesen Tresor auf, öffneten anschließend beschädigungs-frei den Waffenschrank und entwendeten zwei Kurzwaffen. Hierauf widerrief die örtliche Behörde die Erlaubnisse des Klägers wegen eines Aufbewahrungsverstoßes und daraus resultieren-der waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit. Der Kläger wandte sich zunächst erfolglos gegen den Widerruf seiner Erlaubnisse an das VG Düsseldorf (Az.: 22 K 3002/19) und ging gegen diese Entscheidung in Berufung. Das OVG bestätigte zwar die mangelhafte Auf-bewahrung, da die Schlüssel nicht in einem Behältnis gleicher Sicherheits-stufe wie der genutzte Waffenschrank aufbewahrt wurde, erkannte aber hierin keinen gröblichen Verstoß des Waffen-besitzers und gab ihm insoweit Recht, als es den Entzug seiner Erlaubnisse als unrechtmäßig erachtete. Das Fo-rum Waffenrecht kritisierte die Entscheidung als zu weitgehend. Konkrete Vorgaben zur Aufbewahrung von Schlüsseln zum Waffenschrank sind nicht normiert und der Gesetzgeber fordert auch nicht, dass ein Waffen-schrank zwingend durch ein Schloss mit Zahlenkombination verschlossen wird. Auch die bisherige Rechtsprechung oder Kommentarliteratur verneinen einen Zwang zur Aufbewahrung des Schlüssels in einem gleichwertigen Behältnis, ebenso wie der Gesetz-geber, der zwar hohe Anforderungen stellt, aber dem verantwortungsbewussten Waffenbesitzer einen gewissen Spielraum lässt (VG Bayreuth, Ur-teil vom 30.10.2015, Az.: B 1 K 15.345). Auch die Aufbewahrung in einer stabilen, aber nicht zertifizierten Geldkassette an einem anderen Ort im Haus wurde als ausreichend angesehen (VG Köln, Urteil vom 21.02.2019, Az.: 20 K 8077/17). Als unzulässig angesehen wurde dagegen die Aufbewahrung an einer Schraube unter dem Waschbecken in der Gästetoilette (Bay VGH, Be-schluss vom 25.05.2021, Az.: 24 ZB 21.943, 24 ZB 21.946, 24 ZB 21.947) oder gänzlich unbeaufsichtigt an  einem Schlüsselbund im häuslichen Büro (VG Bayreuth, Urteil vom 30.10. 2015, Az.: B 1 K 15.345).

DJV

 

Anmerkungen des LJV

Unzuverlässig ist, wer Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahrt (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG). Wer einem Nichtberechtigten den Zugriff auf die Tresorschlüssel ermöglicht, überlässt auch Waffen oder Munition einem Nichtberechtigten und kann sich somit strafbar machen (§ 52 Abs. 3 Nr. 7 WaffG).

Die Schlüsselaufbewahrung ist gesetzlich nicht explizit geregelt. Die Anforderungen an die Aufbewahrung sind jedoch hoch: Es muss praktisch ausgeschlossen sein, dass eine unbefugte Person die tatsächliche Gewalt über den Schlüssel erlangt.

Unter Berücksichtigung des Um-stands, dass es an konkreten gesetzlichen Regelungen fehlt, können auch andere Formen für eine sichere Aufbewahrung des Schlüssels in Betracht kommen – unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls. Die von der OVG Münster vorgegebene Art der Schlüsselaufbewahrung ist zwar nicht zwingend vorgeschrieben, aber empfehlenswert, zumal sich Gerichte und Behörden zukünftig sicher verstärkt hierauf berufen werden.

In einem Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 14.12.2023 an die Waffenbehörden wird „vor dem Hintergrund, dass der Schlüssel als Teil der Waffenaufbewahrung anzusehen ist“, festgestellt, dass die Aufbewahrung des Schlüssels auch im Rahmen von Aufbewahrungskontrollen zu kontrollieren ist und der Waffenbesitzer darzulegen hat, wie und wo der Schlüssel verwahrt wird, wenn er diesen nicht bei sich führt, er also sein Versteck preis-geben müsste.

Der LJV sieht hier Klärungsbedarf, weil eine rechtliche Grundlage für die Kontrolle der Schlüsselaufbewahrung im Rahmen der Waffenaufbewahrungskontrollen oder weitere Vorgaben zur Beschaffenheit oder Lage des Schlüssel-schrankes weder im WaffG vorhanden noch durch das Urteil des OVG Münster ableitbar sind. Eben-so wenig ist es die Darlegungs-pflicht des Waffenbesitzers, wie und wo der Schlüssel verwahrt wird. Gegen Beratungen oder Empfehlungen zur Verwahrung durch die Waffenbehörde anlässlich der Kontrolle ist hingegen nichts einzuwenden, dies wird so-gar ausdrücklich begrüßt.

 

Empfehlung zur Aufbewahrung des Schlüssels

Waffenbesitzer sind auf der sicheren Seite, wenn sie die vom OVG Münster aufgestellten Vorgaben beachten. Danach sind die Schlüssel zum Waffen-schrank in einem Behältnis aufzubewahren, das seinerseits den gesetzlichen Sicherheits-standards an die Aufbewahrung der im Waffenschrank befindlichen Waffen und Munition entspricht.

Im Hinblick auf den „sicheren Weg“ wird bis zur Klärung empfohlen, die vom Innenministerium vorgesehene Vorgehens-weise bei den Vorort-Kontrollen umzusetzen, also Ort und Art der Schlüsselaufbewahrung den Kontrolleuren auf Nachfrage mitzuteilen.

LJV