ASP-Prävention: Förderrichtlinie ist fertig

Wildbretvermarktung, Revierausstattung, Hundeeinsatz oder Beratung und Information: Das Land bietet Jägerinnen und Jägern umfangreiche Fördermöglichkeiten zur Unterstützung der Schwarzwildbejagung

  • Foto: Erhard Jauch

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  • Foto: Samuel Golter

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Die Unterstützung der Jägerinnen und Jäger bei der Bejagung von Schwarzwild ist ein wichtiger Punkt im Maßnahmenplan des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) zur Vorbeugung der Afrikanischen Schweinepest (ASP).
Das MLR hat deshalb mit der „Verwaltungsvorschrift zur Förderung der Verbesserung der jagdlichen Infrastruktur und der Wildbretvermarktung in Baden-Württemberg (VwV InfraWild BW)“ eine Fördervorschrift geschaffen, die die Aktivitäten der Jägerschaft bei folgenden Punkten unterstützt:


1.    Wildbretvermarktung
2.    Revierausstattung
3.    Dienstleistungen bei Drückjagden (u.a. Treiber)
4.    Jagdhunde und Hundeführer (u.a. Stöberhunde, Nachsuchehunde)
5.    Beratungen und Information

Durch ein Registrierungsverfahren konn­ten Jagdausübungsberechtigte und Hundeführer bereits ab dem 22. November 2018 Einsätze von Treibern und Helfern bzw. Einsätze von Stöber- und Nachsuchenhunden (vom LJV anerkannte Nachsuchengespanne) bei Bewegungsjagden auf Schwarzwild dokumentieren, um dafür eine Förderung beantragen zu können (Punkte 3 und 4). Über Bedingungen und Verfahren hat der LJV bereits ausführlich informiert und wird dies vor Beginn der Drückjagdsaison erneut tun.
Die Abrufung der Fördermittel für die Punkte 3 und 4 war bisher nicht möglich, weil das EDV-gestützte Antrags- und Auszahlungsverfahren noch nicht zur Verfügung stand. Die Abrechnung erfolgt ausschließlich über ein Online-Verfahren, das über die Homepage des MLR abrufbar sein wird. Wir werden den Zugang zu der Antragsseite nach Freischaltung über Groß­verteiler und Homepage breit streuen.
Bisher noch nicht geförderte Maßnahmen durch InfraWild


Zu 1. Wildbretvermarktung
Die Unterstützung der Wildbretvermarktung fördert die Motivation zur Bejagung, da auch größere Strecken stetig und mit vermindertem Risiko abgegeben werden können oder Vermarktungsengpässe abgepuffert werden können.

Was kann gefördert werden?
Aufwendungen für Investitionen, die der Erfassung, Lagerung, Kühlung, Sortierung, marktgerechten Aufbereitung, Verpackung und Etikettierung dienen sowie Maßnahmen der Verarbeitung oder Vermarktung von Wild aus baden-württembergischen Jagdrevieren und der daraus gewonnenen Verarbeitungserzeugnisse.
Dazu gehören z. B. Kühlanhänger zum Transport, Ausstattung von Wildkammern, Wildkühleinrichtungen, Geräte zur Wildbearbeitung u.a.
Beteiligungen und Rechte an Maßnahmen der Wildbretvermarktung sind gleichgestellt.
Zuwendungsfähig sind auch die Kosten für Gründung und Tätigwerden von Trägern der Wildbretvermarktung. Dazu gehören:

  • Gründungkosten, soweit sie in unmittelbarem und sachlichem Zusammenhang mit der Gründung stehen,
  • Kosten für Büroeinrichtungen einschließlich Hard- und Software, Büromaschinen und -geräte. Die entsprechenden Kosten sind insgesamt bis zur Höhe von 10 000 Euro zuwendungsfähig.

Förderhöhe und Antragstellung:
Die Zuwendungen werden als Anteilsfinanzierung zur Projektförderung in Form von Zuschüssen in Höhe von bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Antragstellung an das MLR.

Antragsberechtigte:

  • nach § 64 des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes anerkannte Vereinigungen der Jägerinnen und Jäger (z. B. LJV)
  • jagdliche Vereinigungen sowie deren Zusammenschlüsse (z. B. Kreisjägervereinigungen, Hegeringe)
  • sonstige natürliche und juristische Personen und Einrichtungen und Zusammenschlüsse derer, die als jagdliches Ziel die intensive und dauerhafte Schwarzwildbejagung, die Vermeidung oder Verringerung von Wildschäden in Land- und Forstwirtschaft oder die Verbesserung und Stärkung der damit einhergehenden Wildbretvermarktung zum Zweck haben,
  • Jagdausübungsberechtigte, Hegegemeinschaften,
  • Jagdgenossenschaften.

Zu 2. Revierausstattung
Die Förderung der Revierausstattung dient dazu, insbesondere bei revierübergreifenden Bewegungsjagden die jagdliche Effektivität zu steigern.
Die Zweckbindungsfrist für die Maßnahmen beträgt grundsätzlich zwei Jahre. Die Revierausstattungsgegenstände sind an das Einzelrevier gebunden. Der Zuwendungsempfänger hat die Revierbindung zu gewährleisten.

2.1 Einzelreviere
Gefördert werden können Ausrüstungsgegenstände für Jagdreviere zur Verbesserung der jagdlichen Effizienz, insbesondere bei Bewegungsjagden mit bis zu 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben (z. B. Drückjagsitze).
Unentgeltliche Arbeitsleistungen, die vom Zuwendungsempfänger erbracht werden oder ihm zuzurechnen sind, sind in Einzelrevieren zuwendungsfähig, soweit sie nach Art und Umfang vertretbar sind. Sie sollen 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten. Der Wert ist durch die Ermittlung der fiktiv ersparten Unternehmerleistung ohne Umsatzsteuer nachzuweisen.
Anträge für Einzelrevier sind durch JAB oder durch Jagdgenossenschaften an das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, oberste Jagdbehörde, zu stellen.

2.2 Gemeinschaft der Teilnehmer revierübergreifender Drückjagden
Gefördert werden können Ausrüstungsgegenstände für Jagdreviere und Reviergemeinschaften zur Verbesserung der jagdlichen Effizienz insbesondere bei Bewegungsjagden und der qualifizierten Wildversorgung mit bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Dazu gehören z. B. Drückjagdsitze oder Einrichtungen zur hygienischen Versorgung von erlegtem Wild an einem zentralen Aufbrechplatz.
Antragsteller wie 1.


Zu 5. Beratung
Gefördert werden können die fachliche Beratung zur effektiven Durchführung des Schwarzwildmanagements und Entwicklung von Bejagungskonzepten und Bejagungsstrategien, also Maßnahmen im Hinblick auf ein effektives, vorrangig revierübergreifendes Schwarzwildmanagement in Abstimmung und mit ­Zustimmung der Wildforschungsstelle (z. B. gezielte, professionelle Revierberatung in Einzelrevieren oder Entwicklung fachlicher Bejagungkonzepte und Drückjagdstrategien für mehrere Reviere).
Auch Kosten für die fachliche Fort- und Weiterbildung, fachliche Beratung und Koordination sowie Durchführung von Informationsveranstaltungen sind förderfähig (z. B. Fachvorträge im Rahmen von Hegeringversammlungen, Durchführung von Drückjagdseminaren u. ä.).
Bei den Maßnahmen nach Nr. 5 können bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden.
Antragstellung bei der Wildforschungsstelle; sie entscheidet fachlich über die Förderfähigkeit und die Zuwendungshöhe.
Antragsteller vgl. 1.

Antragsverfahren, Bewilligung und Sonstiges:
Anträge sind formlos an die jeweils genannten Stellen zu richten, ggf. sind dafür bereitgestellte Formulare zu verwenden. Wenn das elektronische Verfahren bereit steht, können Anträge nur auf diesem Weg gestellt werden (Bewilligungsvoraussetzung).
Bewilligungsstelle ist das Regierungspräsidium Stuttgart, über das die Auszahlung erfolgt.
Auszahlungsanträge können nur über ein elektronisches Verfahren (Formulare über die Homepage des MLR!) gestellt werden.
Alle Zuwendungen nach dieser Verwaltungsvorschrift werden auf volle 10-Euro-Beträge abgerundet festgesetzt und ausbezahlt. Förderbeträge unter 100 Euro werden nicht ausbezahlt. Das Verfahren endet mit der Feststellung eines Zuwendungsbetrages unter 100 Euro durch die Bewilligungsbehörde. Leistungen Dritter sind vorrangig und nicht zuwendungsfähig.
Zuwendungsempfänger sind damit einverstanden, dass zuständige Behörden Überprüfungen und Kontrollen nach Maßgabe der VwV Nr. 6.3 durchführen. Ein Antrag wird abgelehnt oder die Förderung widerrufen, wenn der Zuwendungsempfangende oder eine von diesem beauftragte oder bevollmächtigte Person die Kontrolle verhindert.
Die Verwaltungsvorschrift im Wortlaut ist veröffentlicht auf der Homepage des Landesjagdverbandes Baden-Württemberg e.V., sie wurde den Mitgliedsvereinen und ihren Untergliederungen (Hegeringe) in Textform übermittelt.

MLR/Dr. Erhard Jauch, LJV