Neue Corona-Regelungen und Jagd

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Am Mitwoch haben Bund und Länder ab dem 2.November einschneidende Änderungen des öffentlichen und privaten Lebens zur Eindämmung der Corona-Ausbreitung beschlossen.

Das Land hat die bundesweit vereinbarten Regelungen in der aktuellen Corona-Verordnung umgesetzt, sie gilt vom 2. bis 30. November 2020. 

Die Verordnung sowie ausführliche Informationen über Einschränkungen und weiterhin zulässige Veranstaltungen finden Sie auf den Informationsseiten des Landes.

 

Hier ein Überblick über die wichtigsten Sachverhalte im Zusammenhang mit der Jagd:

 

Drückjagden können  unter Beachtung des vom MLR aktuell herausgegebenen Erlasses, der mit dem LJV abgestimmt wurde, möglich sind mit einer Teilnehmerzahl bis zu 100 Personen. Der aktuelle Erlass ist beigefügt.

Zu beachten ist, dass Allgemeinverfügungen von Gemeinden und Landkreisen von der Corona-Verordnung und dem Erlass abweichen können – deshalb bitte prüfen.

 

Die Durchführung der Jägerprüfung im November ist nach der aktuellen Corona-Verordnung möglich unter strenger Beachtung der Hygienevorschriften.

 

Schießstätten gelten als Sportstätten, die ab dem 2.11. grundsätzlich geschlossen sind. Das MLR teilt dazu mit:

Nach Prüfung des MLR darf die Schießausbildung auch nach den ab heute geltenden Coronabestimmungen weiterhin nach den bestehenden Maßgaben ausgeübt werden.
Nach dem zukünftigen § 1a Abs. 6 Nr. 7 sind Sportstätten geschlossen, mit Ausnahme zur Nutzung allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts. Bei Schießstätten handelt es sich an sich um Sportstätten, soweit dort Sport betrieben wird. Dahinstehen aber kann die Frage, ob die Schießstätte in dem Moment, in dem dort kein Sport getrieben wird (sondern dort Jagdausbildung stattfindet, ein Büchsenmacher eine Waffe einschießt, ein Personenschützer trainiert oder ausgebildet wird etc.) überhaupt eine Sportstätte ist.
Denn der § 1a Abs. 6 Nr. 7 stellt auf die sportliche Nutzung ab, die Anlage ist nicht generell geschlossen. Es darf dort das Sportschießen nach den Maßgaben „allein, zu zweit oder mit Angehörigen..“ oder der Spitzensport ausgeübt werden. Für das jagdliche Ausbildungsschießen gelten die Maßgaben jedoch nicht, da Jagdausbildung kein Sport ist.
Vielmehr gelten hier die allgemeinen Regelungen für die Jägerausbildung. Nach § 14 Ziffer 6 sind die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten, ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 zuvor zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 6 durchzuführen.

Möglich ist auch die Durchführung der Schießprüfung/Handhabungsprüfung.

Jagdliches Übungsschießen gemäß § 31 JWMG: wird derzeit geklärt!

Folglich können die Schießausbildung ebenso wie andere praktische Inhalte der Jagdausbildung unter den genannten Bedingungen stattfinden.

 

Jagdliche Ausbildung

Die aktuelle Corona-Verordnung lässt den Betrieb von Weiterbildungseinrichtungen (beispielsweise VHS) für theoretische Seminare unter Einhaltung der Hygienevorschriften weiterhin zu. Es wird empfohlen, im November bei der theoretischen Ausbildung verstärkt auf blended learning, also Wissensvermittlung über Videokonferenzen, webbasierten Unterricht, Lernvideos u.a. digitalen Möglichkeiten zu setzen.

Die praktische Ausbildung im Revier ist Teil der Vorbereitungskurse auf die Jägerprüfung. Unter Einhaltung der Hygienevorschrifen, insbesondere Mindestabstand, ist die praktische Ausbildung im Revier zulässig.

Schießausbildung: siehe Schießstätten

 

Jagdhornblasen, insbesondere Übungsabende: Nach der aktuellen Corona-Verordnung sind „Bandproben und Blasmusik“ bis vorerst zum 30. November untersagt, außer mit dem eigenen Hausstand und einem weiteren Hausstand bis max. 10 Personen.

 

Jagdgebrauchshunde:

Nach der aktuellen Corona-Verordnung sind „Hundeschulen“ und „Hundesport“ weiterhin zulässig.

 

Vereinsveranstaltungen:

Vereinsveranstaltungen wie Hegeringabende, Vorstandsitzungen oder Delegiertenversammlungen sind unter Einhaltung der einschlägigen Regelungen der Corona-Verordnung (§ 4, 5, 6 und 7) mit bis zu 100 Personen grundsätzlich möglich. Limitierender Faktor ist in vielen Fällen die für die Einhaltung der Abstandsregelung notwendige Raumgröße.

Es wird empfohlen, bei jeglichen Veranstaltungen zwischen einzelnen Personen einen Abstand von 1,5 m einzuhalten. In geschlossenen Räumen wird empfohlen, den Teilnehmern feste Sitzplätze zuzuweisen und dies in einem Sitzplan festzuhalten. Außerhalb der festen Sitzplätze muss ein Mund-Nasenschutz getragen werden. Es ist für ausreichende Belüftung bzw. Lüftungspausen zu sorgen.