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Wichtiger Hinweis:
Aufgrund der Änderung in § 41 Abs. 2 JWMG, die am 30.6.2020 in Kraft getreten ist, wurde die allgemeine Jagdruhezeit auf die Zeit vom 16. Februar bis zum 15. April verlegt (bisher ganzer März und April). Damit endet in Abweichung der Jagdzeitenregelung in der DVO § 10 (siehe unten) die Jagdzeit auf Steinmarder, Baummarder, Iltis, Hermlin, Fuchs, Marderhund, Waschbär, Nutria, Mink, Rabenkrähe und Elster bereits am 15. Februar. Eine Anpassung der Jagdzeiten in der Durchführungsverordnung (DVO) zum JWMG, die die Jagdruhezeit berücksichtigt, ist derzeit in Arbeit.
Schwarzwild: Für Schwarzwild ist die allgemeine Jagdruhezeit vorerst bis 28.2.2022 aufgehoben.
Das bedeutet, dass Schwarzwild in Feld und Wald während der Jagdruhezeit vom 16.2. bis 15.4. bejagt werden kann. Unbedingt zu beachten ist der Muttertierschutz. Die Regelungen zu Kirrungen (Menge, Anzahl, Örtlichkeiten) gelten weiterhin.
Nach Änderung des JWMG im Sommer 2020 ist die Nutzung von Nachtsichtaufsatz-und Vorsatzgeräten zur Schwarzwildbejagung zulässig, außerdem die Nutzung von künstlichen Lichtquellen soweit sie nicht auf der Waffe oder der Zieloptik direkt montiert sind.
JWMG und DVO
Mit dem Inkrafttreten des Jagd-und Wildtiermanagementgesetzes (JWMG) am 1.4.2015 und der Durchführungsverordnung am 18.4.2015 gelten in Baden-Württemberg neue Regelungen. Eine ganze Reihe von Wildarten ist im JWMG aus dem gesetzlichen Schutz des Jagdrechts herausgefallen: Dazu zählen alle Arten, die in Baden-Württemberg nicht vorkommen und in absehbarer Zeit auch nicht vorkommen werden (z.B. Elche, Seehunde, Schneehase, Großtrappe…). Bei den in BW vorkommenden Arten wurden beim Haarwild das Mauswiesel herausgenommen, bei den Vögeln Säger, Graureiher, Möwen, Greife und Falken (mit Ausnahme Habicht und Wanderfalke - im Schutzmanagement, also keine Jagdzeit!).