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Wichtige Hinweise:
In der Änderung der Durchführungsverordnung zum Jagd-und Wildtiermanagmentgesetz, die am 1.7.2021 in Kraft trat, wird die neue allgemeine Jagdruhezeit im JWMG (§ 41 Abs. 2) berücksichtigt. Sie beginnt am 16. Februar und endet am 15.April.
Für Raubwildarten, Neozoen und Gänse gelten neue Jagdzeiten.
Für Schwarzwild gibt es angesichts einer möglichen drohenden Verschleppung der ASP aufgrund einer Verordnung aus 2019 eine Ausnahmeregelung. Die Regelungen wurden durch eine Folgeverordnung ab 24.2.2022 bis zum 15.2.2024 verlängert:
Danach kann Schwarzwild ganzjährig überall im Wald und im Offenland bejagt werden, wo das mögilch ist. Zu beachten ist der Muttertierschutz. Einschränkungen: Verboten ist die Bewegungsjagd bei Nacht oder, wenn Wildtiere durch besondere Umstände großflächig einer stark erhöhten Verletzungsgefahr ausgesetzt sind oder die Bewegungsjagd, mit Ausnahme des Kreisens oder der Erntejagd im Offenland, zwischen 1. Februar und 30. September ausgeübt wird.
MLR weist außerdem darauf hin, dass die Beschränkung des § 33 Abs.5 Satz 2 JWMG (Kirrung) bei ausgesetzter Schonzeit nicht gilt, d.h. je angefangene 50 ha Waldfläche sind eine Kirrung, je Jagdbezirk zumindest 5 zulässig.
Nach wie vor gilt: Schwarzwildkirungen sind nur im Wald zugelassen!
Nach Änderung des JWMG im Sommer 2020 ist bei der Schwarzwildbejagung die Nutzung von Nachtsichtaufsatz-und Vorsatzgeräten zulässig, außerdem die Nutzung von künstlichen Lichtquellen, soweit sie nicht auf der Waffe oder der Zieloptik direkt montiert sind.