In der Anlage finden Sie den Text der Durchführungsverordnung und die Begründung.
Die Verordnung ist am 18.4.2015 in Kraft getreten.
Die Regelung über Fütterungskonzeptionen (§ 4 DVO) tritt erst am 1.4.2016 in Kraft.
Bisher bestellte Wildschadensschätzerinnen und Wildschadensschätzer gelten für die Dauer der Bestellung als anerkannt im Sinne im Sinne von § 57 Abs. 4 JWMG.
Für nach JWMG und JWMG-DVO zulässige Fallen, die ordnungsgemäß angemeldet und gekennzeichnet wurden, ist keine erneute Anmeldung und Kennzeichnung erforderlich.
Mit Inkrafttreten der DVO zum Jagd-und Wildtiermanagementgesetz tritt die Durchführungsverordnung zum Landesjagdgesetz außer Kraft.