Die Änderung des JWMG enthält zwei wesentliche Punkte.
1. Die Fütterungskonzeption (§ 33 Abs. 2 JWMG), die es abweichend vom allgemeinen Fütterungsverbot ermöglichen soll, auch weiterhin füttern zu können, muss bei Rehwild künftig nur noch mindestens 1500 Hektar jagdbare Fläche im räumlich-funktionalen Zusammenhang (bisher 2500 Hektar) umfassen. Bei den übrigen Schalenwildarten bleibt es bei 2500 ha.
2. Außerdem wurde eine Änderung des allgemeinen Jagdverbots auf Schwarzwild in der Jagdruhezeit (§ 41 Abs. 2) beschlossen. Bisher war die Jagd auf Schwarzwild in einem äußeren Waldstreifen bis zu einem Abstand von 200 Meter vom Waldaußenwand und in der offenen Landschaft in den Monaten März und April zulässig. Jetzt wurde die Bejagung im Monat März dahingehend erweitert, dass sie bei geschlossener oder durchbrochener Schneedecke (mindestens 50 Prozent schneebedeckte Fläche) im gesamten Wald und in der offenen Landschaft zulässig ist. Wie bisher bleibt es in der Jagdruhezeit allerdings beim Verbot der Kirrung.