In § 33 Abs. 2 Jagd-und Wildtiermanagementgesetz wird die Fütterung von Schalenwild (einschließlich Ablenkungsfütterungen für Schwarzwild) untersagt. In Ausnahmefällen ist eine Fütterung durch jagdausübungsberechtigte Personen zulässig, wenn
- die Fütterung der obersten Jagdbehörde angezeigt wird,
- eine Fütterungskonzeption vorgelegt wird, die bestimmten Anforderungen genügt,
- die eine Fläche von mindestens 2.500 ha an Fläche in räumlich-funktionalem Zusammenhang umfasst und
- die Konzeption vom MLR innerhalb von drei Monaten nach Einreichung nicht beanstandet wird.
Rotwild:
Fütterungskonzepte im Rahmen von bestehenden Managementkonzepten in den Rotwildgebieten, für das Rotwildgebiet Nordschwarzwald kann bis 31.3.2020 Rotwild in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang gefüttert werden, weil die Konzeptentwicklung noch nicht abgeschlossen ist.
Schwarzwild:
Konzepte auf einer Mindestfläche von 2.500 ha für Ablenkungsfütterungen erforderlich.
Rehwild:
Konzepte für eine Mindestfläche von 2.500 ha erforderlich (Gesetzesänderung zur Verkleinerung der Konzeptfläche auf 1.500 ha läuft derzeit!). Das Ministerium bestand darauf, obwohl gesetzlich nicht geregelt , zur besseren Beurteilung der Notwendigkeit einer Fütterung von Rehwild und zur Erleichterung der behördlichen Prüfung eine Gebietskulisse zu erarbeiten, in der anhand objektiver, nachprüfbarer und ggf. justitiabler Kriterien entsprechende Landesteile ausgewiesen werden.
Der LJV hat im Lauf des Diskussionsprozesses mehrere Gebietskulissen als völlig unzureichend abgelehnt und eine Änderung der Parameter gefordert, die für die Gebietsabgrenzung herangezogen wurden. Der anhaltende Widerstand war nicht vergebens:
Die jetzt vorgelegte Karte vermittelt nun auch aus unserer Sicht ein halbwegs realistisches Bild, wo überall im Land eine Winterfütterung von Rehwild notwendig und sinnvoll sein kann.
Der LJV weist darauf hin, dass auch Fütterungskonzeptionen außerhalb der Gebietskulisse eingereicht werden können und vom MLR geprüft werden, wenn sie die gesetzlichen Anforderungen erfüllen.
Da die Unterlagen des MLR erst Anfang August veröffentlicht wurden, hat das MLR eine Übergangsregelung für den kommenden Winter vorgesehen. Näheres ist dem Informationsschreiben zu entnehmen.
Auch wenn die Fütterungsregelung im JWMG die Eigenverantwortung der Jägerschaft beschneidet und eine enorme bürokratische Hürde aufbaut: Wenn Revierpächter zur Wildlenkung, zur Vermeidung von Schäden in der Land-und Forstwirtschaft und aus Gründen des Tierschutzes eine art-und sachgerechte Schalenwildfütterung für erforderlich halten, sollten sie die Mühe nicht scheuen und gemeinsam eine Konzeption beim MLR einreichen!