Jäger als Lebensmittelunternehmer

Meldung von Jägern als Lebensmittelunternehmer bei der Lebensmittelüberwachungsbehörde aktualisieren

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Gemäß Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 sind Jäger seit über zwölf Jahren verpflichtet, sich als Lebensmittelunternehmer bei der zuständigen Behörde (i.d.R. dem Veterinäramt) zum Zweck der Registrierung zu melden. Im April 2020 wurde die Abgabe von Ausnahmewild und Erzeugnissen daraus für Jäger erleichtert, in dem sie nun bei der Be- und Verarbeitung des Wildes die Dienstleistung eines Metzgers in Anspruch nehmen dürfen. 
Damit war allerdings das bisher genutzte Formular zur Meldung der Tätigkeiten bei der Lebensmittelüberwachungsbehörde nicht mehr aktuell.
Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) hat daraufhin in Abstimmung mit dem LJV ein aktualisiertes Rückmeldeformular erarbeitet und den zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden zur Verfügung gestellt.
Darin sind die neuen Möglichkeiten der Inanspruchnahme der Dienstleistung von Metzgern als Auswahlmöglichkeit aufgeführt. Ergänzend dazu sind Informationen zu den lebensmittelunternehmerischen Tätigkeiten und den daraus resultierenden Pflichten für die Jäger beschrieben.
Es kann sein, dass die Lebensmittelüberwachungsbehörden in nächster Zeit die Jagpächter bzw. Jagdscheininhaber in ihrem Zuständigkeitsbereich anschreiben, um deren Vermarktungswege abzufragen.
Der LJV bittet seine Mitglieder im Sinne der Lebensmittelhygiene, diese Informationen den Behörden zu übermitteln.

Das Muster des Formulars finden Sie hier. Weitere Informationen über Vermarktungsmöglichkeiten finden Sie in der Präsentation.