Mit Wildkameras, die Tag und Nacht zuverlässig Bilder generieren, in der Regel mit Infrarot-Unterstützung, lässt sich rasch Licht ins Dunkel bringen. Wer ein bisschen mehr investiert, bekommt die Aufnahmen via Mobilfunk sogar unmittelbar auf sein Smartphone oder den heimischen PC gesendet. Der Einsatz der Kameras ist aktuell nicht genehmigungs- oder anzeigepflichtig. Jedoch gelten die Grundsätze des Datenschutzes, die, vor allem im öffentlichen Bereich, zu beachten sind. Da das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung jedem gestattet ist, zählt dieser als öffentlich zugänglicher Bereich und fällt unter die entsprechenden Bestimmungen.
Nach §4 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), Absatz 1, Nr. 3 ist die Beobachtung im öffentlichen Raum (z. B. mit einer Wildkamera als optisch elektronische Einrichtung) zulässig, unter folgenden Vorraussetzungen:
- Die Beobachtung ist zur Wahrnehmung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten für konkrete Zwecke erforderlich
- Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass schutzwürdige Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheit der betroffenen Personen überwiegen.
Aus der Hegeverpflichtung nach §3 Absatz 1 des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes kann das berechtigte Interesse des Einsatzes einer Wildkamera durch den Jagdrechtsinhaber bzw. Jagdausübungsberechtigten abgeleitet werden. Dies gilt auch im öffentlich zugänglichen Waldbereich und bezieht sich nicht nur auf die jagdliche Planung, sondern beispielsweise auch auf die Verpflichtung zum Wildtiermonitoring nach § 43 JWMG oder den Einsatz im Rahmen wissenschaftlicher Projekte.
Datenschutzrechtlich unkritisch ist der Einsatz von Kameras, wenn die Überwachung in einem Bereich vorgenommen wird, in dem für den Waldbesucher ein ausreichend erkennbares Betretungsverbot besteht, wie etwa bei gekennzeichneten jagdbetrieblichen Einrichtungen, die nicht betreten werden dürfen (z.B. Hochsitze oder Kirrungen). Wird lediglich der Nahbereich überwacht überwiegt nicht das schutzwürdige Interesse des Betroffenen. Besteht die Gefahr, dass trotz entsprechender Positionierung der Wildkamera Waldbesucher aufgrund örtlicher Gegebenheiten aufgenommen werden, muss der verantwortliche Jäger die datenschutzrechtlichen Transparenzanforderungen und Hinweispflichten der Datenschutzgrundverordnung durch qualifizierte Hinweisschilder einhalten. Die Hinweisschilder sollten aber so angebracht werden, dass sie nicht unmittelbar auf die Kamerastandorte hinweisen (Diebstahlgefahr).
Aufnahmen, auf denen Personen erkennbar sind, dienen nicht den Zwecken von Hege und Wildtiermonitoring und sind deshalb unverzüglich zu löschen! Es handelt sich dabei um personenbezogene Daten, die unter dem besonderen Schutz der Datenschutzgrundverordnung stehen, außerdem sind Persönlichkeitsrechte gemäß Kunsturheberrechtsgesetz betroffen.
Checkliste zum Anbringen von Wildkameras:
- Habe ich ein berechtigtes Interesse zum Anbringen der Wildkamera?
- Ist der Einsatz der Wildkamera angemessen und erforderlich?
- Ist im Umfeld der Wildkamera verstärkt mit Spaziergängern, Pilzsuchern, etc. zu rechnen?
- Habe ich im Umfeld der Wildkamera gut sichtbare Hinweisschilder angebracht?
Zu beachten ist, dass in manchen Revieren, insbesondere in staatlichen Forsten, der Einsatz von Wildkameras per jagdbetrieblicher Anweisung grundsätzlich untersagt ist. Eine Klärung vor dem Aufhängen von Kameras ist deshalb ratsam.