Untersuchung auf Trichinen

Mit der „Ersten Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts“ vom 11.5.2010 wurden die für Wild geltenden Lebensmittelhygienevorschriften geändert. Neuerungen gibt es vor allem bei der Trichinenuntersuchung und die Probenentnahme durch Jäger.

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Das Landwirtschaftsministerium (MLR) hat die Veterinärbehörden bei den Landratsämtern über die Neuregelungen in einem Schreiben informiert, das in wesentlichen Teilen nachfolgend wiedergegeben ist. Einige erläuternden Hinweise hat der LJV aus seiner Sicht ergänzt.

 

Begriffsbestimmungen

Unfallwild, Fallwild:

Wild, das nicht durch Erlegen nach jagdrechtlichen Vorschriften getötet wurde, darf nicht als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. Töten nach jagdrechtlichen Vorschriften bedeutet Töten mit Schusswaffen oder kalten Waffen. Für die Praxis bedeutet das, dass lebend aufgefundenes Unfallwild, das vom Jäger sachgerecht getötet wurde, nach einer amtlichen Fleischuntersuchung mit Freigabe (da schwerwiegende Verletzungen durch Unfall stets den Verdacht auf gesundheitlich bedenkliche Merkmale begründen) in Verkehr gebracht werden darf, tot aufgefundenes Wild dagegen nicht.

Dies gilt auch für Wild, das bei einer Drückjagd durch Anrennen gegen ein Hindernis verendet oder von den Hunden gefangen wird.

Trichinenproben:

Bei Wildschweinen und Dachsen ist je eine Probe aus der Zwerchfellmuskulatur, vorzugsweise dem Zwerchfellpfeiler, und der Unterarmmuskulatur (Vorderlauf) von mindestens 10 g zu entnehmen.

Sollte der Zwerchfellpfeiler für die Probenahme nicht zur Verfügung stehen, so ist als Ersatzprobenmaterial andere Muskulatur des Zwerchfells, des Unterarms oder der Zunge (Unterzungenmuskulatur) zu entnehmen. Bei positivem Untersuchungsergebnis ist eine weitere, insgesamt 50 g schwere Probe aus den genannten Geweben zu entnehmen.

 

Übertragung der Trichinenprobenentnahme auf Jäger

Eine Trichinenuntersuchung von Schwarzwild ist grundsätzlich vorgeschrieben, wenn Schwarzwild und Dachse für den eigenen häuslichen Gebrauch verwendet oder an Dritte abgeben werden.

Ausnahme: Bei Wild, das über zugelassene Wildbearbeitungsbetriebe nach Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verkehr gebracht wird, braucht der Jäger keine Proben zu entnehmen, weil die Trichinenprobenentnahme und -untersuchung im Rahmen der amtlichen Fleischuntersuchung im zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieb durchgeführt werden muss.

Am grundsätzlichen Verfahren selbst hat sich nichts geändert, nur bei einigen Details der praktischen Umsetzung und der räumlichen Gültigkeit. Wie bisher können erlegte Stücke der zuständigen Veterinärbehörde zur Probennahme vorgelegt werden. Die Behörde kann aber auch entsprechend geschulte Jäger auf Antrag mit der Probennahme beauftragen.

• Die Möglichkeit der Übertragung der Trichinenprobenentnahme gilt grundsätzlich für alle Jäger mit gültigem Jahresjagdschein.

• Die Probennahme ist nicht mehr nur auf selbst erlegtes Wild im eigenen Revier beschränkt.

Die Beauftragung gilt für den gesamten Landkreis und auch für nicht selbst erlegtes Wild.

• Einschränkend ist aber die Trichinenprobenentnahme durch einen Jäger nur dann zulässig, wenn dieser Verantwortung bzw. Mitverantwortung für den Verbleib des erlegten Wildes trägt, weil er das Wild für den eigenen Verbrauch erlegt hat oder aber kleine Mengen von erlegtem Wild oder Fleisch von erlegtem Wild abgibt. Eine Tätigkeit als reiner „Probennehmer“ im Sinne einer Dienstleistung ist daher nicht möglich.

• Eine Übertragung darf nur erfolgen, wenn der Jäger die erforderliche Zuverlässigkeit für diese Tätigkeit besitzt und er von der zuständigen Behörde für die Wahrnehmung dieser Tätigkeit geschult worden ist.

Probennehmer können entsprechend geschulte und behördlich beauftragte Jagdpächter, Jagdaufseher oder auch Jagderlaubnisscheininhaber sein. Sie müssen aber jederzeit Zugang zu dem beprobten Stück Wild haben, damit bei einer positiven Probe die Behörde sofort Zugriff auf das Stück hat. Nicht möglich ist, dass z. B. bei einer Drückjagd ein auswärtiger Jagdgast, der an seinem Wohnort als Probennehmer beauftragt ist, im Auftrag des Jagdpächters Proben bei erlegtem Schwarzwild nimmt, weil er ja im Ernstfall keinen Zugriff auf die beprobten Stücke hat. Die Probennahme muss in diesem Fall vom beauftragten Jagdpächter bzw. Jagdaufseher vor Ort oder einem Amtsveterinär durchgeführt werden.

 

Ein Jäger kann die amtliche Übertragung der Trichinenprobenentnahme bei der Veterinärbehörde im Landkreis seines Wohnorts oder im Landkreis des Jagdreviers beantragen, wenn dieses nicht im Kreis des Wohnorts liegt. Bei der Beauftragung zur Probenentnahme legt die zuständige Behörde dann fest, an welchen Trichinenuntersuchungsstellen die Proben abzugeben sind. Ggf. kann die Trichinenuntersuchung auch in Abstimmung mit anderen unteren Verwaltungsbehörden in dortigen Untersuchungsstellen durchgeführt werden.

Bei der Entscheidung, ob sich ein Jäger vom Landkreis seines Wohnorts oder des Revierorts beauftragen lassen will, muss berücksichtigt werden, dass die Behörde auf die beprobten Stücke bei positivem Untersuchungsergebnis sofort zugreifen kann. Eine Beauftragung von beiden Behörden ist auch möglich.

Dem Antrag sind eine Kopie des gültigen Jagdscheins (dient als Zuverlässigkeitsnachweis im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Tier-LMÜV) sowie eine Kopie der Schulungsbescheinigung beizufügen.

Hat der Antragsteller nicht an einer von der übertragenden zuständigen Behörde durchgeführten Schulung, sondern an der Schulung einer anderen Behörde (auch außerhalb Baden-Württembergs) teilgenommen, hat er einen Nachweis über die dort erfolgte Schulung vorzulegen.

Die Übertragung erlischt, wenn kein gültiger Jagdschein mehr vorliegt. Beauftragte Jäger, die nicht mehr über einen gültigen Jagdschein verfügen, müssen dies der Veterinärbehörde deshalb anzeigen.

Die Beauftragung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die Zuverlässigkeit nach dem Jagd-, Waffen- oder Lebensmittelhygienerecht nicht mehr gegeben ist oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Jäger die Probenahme und die Kennzeichnung des Schwarzwildes nicht ordnungsgemäß durchführt oder gegen sonstige einschlägige Vorschriften verstößt.

Jäger, die bisher schon zur Trichinenprobenentnahme beauftragt waren, können auch weiterhin Proben selbst entnehmen. LJV und MLR empfehlen jedoch, sich bei der zuständigen Behörde zu melden und eine Erweiterung der Probennahme nach den neuen Vorschriften schriftlich zu beantragen. Dies ist jedoch nicht zwingend für die Entnahme von Proben von selbst erlegtem Wild nach den bisher geltenden Regelungen. Voraussetzung für die erneute Beauftragung ist, dass der Jäger ausreichend über die neuen Regelungen informiert wurde und einen gültigen Jagdschein hat.

Der LJV geht davon aus, dass der vorliegende Abdruck der Neuregelungen und deren Veröffentlichung auf der Homepage des LJV ein wichtiger Beitrag zur Information der Jäger ist.

 

Schulung von Jägern

Die ca. einstündige Schulung erfolgt durch Vertreter der Veterinärbehörde anhand einer landeseinheitlichen Powerpoint-Präsentation. Die entsprechende Broschüre ist hier als .pdf verfügbar. 

Jäger, die sich die Trichinenprobenentnahme neu behördlich übertragen lassen wollen, melden sich bei ihrer zuständigen Behörde zu einer Schulungsveranstaltung an (Nachweis des gültigen Jagdscheins erforderlich). Möglich ist auch, dass Schulungsveranstaltungen durch Kreisjägervereinigungen oder den LJV (z. B. an der Landesjagdschule Dornsberg) organisiert werden, weil die Schulungsbehörde nicht identisch mit der Veterinärbehörde sein muss, die dann den Jäger mit der Probennahme beauftragt.

Teilnehmer an der Schulung erhalten eine Bescheinigung, die Voraussetzung ist für den Antrag auf Beauftragung zur Probennahme. Jäger, die eine Schulung z. B. an der Landesjagdschule besuchen, können sich damit dann in ihrem Heimatlandkreis zur Probennahme beauftragen lassen. Jagdscheinanwärter können im Rahmen der laufenden Ausbildungskurse geschult werden und erhalten den Schulungsnachweis nach erfolgreich absolvierter Prüfung.

 

Anmeldung von erlegtem Schwarzwild und Dachsen zur Trichinenuntersuchung, Probenahme, Untersuchung und Verbleib des Wildes bis zum Vorliegen des Ergebnisses

Am Verfahren der Anmeldung zur Trichinenuntersuchung unter Verwendung einer Wildmarke und des Wildursprungsscheins als amtliche Kennzeichnungselemente (§ 2 b Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 3 Tier-LMHV) hat sich grundsätzlich nichts geändert. Neu sind folgende Sachverhalte:

 

• Ein Jäger, der Trichinenproben selbst entnommen hat, kann die Proben nicht mehr nur – wie bisher – der für den Erlegungsort zuständigen Behörde vorlegen, sondern auch bei der für den Wohnort zuständigen Behörde abgeben. Der Verbleib des erlegten Stückes ist dabei an keinen bestimmten Ort innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der jeweiligen Behörde (Land- oder Stadtkreis) gebunden, also nicht auf Reviere oder den Wohnort beschränkt (z. B. Wildkammer auf Land- oder Stadtkreisgebiet, aber außerhalb des Reviers und nicht am Wohnort). Es muss jedoch gewährleistet sein, dass sich das Wild bis zum Abschluss der Untersuchung im Zuständigkeitsbereich der Veterinärbehörde befindet, die den Jäger zur Probennahme beauftragt hat. Dies schließt nicht aus, dass die Untersuchung gemäß der Maßgabe der beauftragenden Behörde in einer Untersuchungsstelle einer anderen Unteren Verwaltungsbehörde stattfindet.

 

• Wild darf erst in Verkehr gebracht (d. h. an Dritte abgegeben) oder dem Eigenbedarf zugeführt werden, wenn bei der Trichinenuntersuchung keine Trichinen nachgewiesen wurden. Eine Zuwiderhandlung ist nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Tier-LMHV eine Straftat!

Die Freigabe kann durch die Übermittlung des negativen Untersuchungsergebnisses an den Jäger erfolgen oder durch eine zeitliche Regelung, ab wann frühestens (nach Abschluss der Untersuchung) über das Wild verfügt werden darf, sofern keine andere Mitteilung erfolgt.

Bisher war es meist geduldete Praxis, dass bei Drückjagden erlegtes Schwarzwild zentral beprobt wurde und z. B. der Erleger Stücke unmittelbar von Strecke mitnehmen konnte. Er durfte sie dann verwerten bzw. abgeben, wenn das Ergebnis der Trichinenuntersuchung vorlag. Das ist in dieser Form nicht mehr möglich: Das erlegte Stück muss bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses im Bereich der Unteren Verwaltungsbehörde bleiben, in deren Bereich die Untersuchung durchgeführt wird. 

Das bedeutet auch, dass das Stück erst nach Vorliegen eines negativen Untersuchungsergebnisses abgeschwartet und zerwirkt werden darf.

Gängige Praxis war es auch, dass Treiber oder Hundeführer Aufbruch von erlegtem Schwarzwild unmittelbar nach der Jagd mitnehmen konnten.

Auch dies ist nach den neuen Vorschriften nicht mehr zulässig! Auch Aufbruch darf erst nach Vorliegen des Ergebnisses der Trichinenuntersuchung in Verkehr gebracht (oder im eigenen Haushalt verwertet) werden.

 

Welche Möglichkeiten gibt es, diese Neuregelung umzusetzen?

• Die Verordnung räumt nach wie vor ein, dass Jäger Schwarzwild (oder Dachse) von der Strecke mitnehmen können, wenn keine Trichinenprobennahme erfolgt ist. Sie sind in diesem Fall verpflichtet, die Beprobung selbst zu veranlassen. Dies kann dadurch geschehen, dass sich der Jäger für seinen Wohnort zur eigenen Probennahme beauftragen lässt oder das Stück am Wohnort einem Amtsveterinär zur Probennahme vorgelegt wird.

• Auch Metzger und Gastwirte als Einzelhandelsbetriebe können unbeprobtes Schwarzwild von der Strecke direkt mitnehmen, wenn sie selbst dafür Sorge tragen, dass eine Trichinenuntersuchung erfolgt.

• Schwarzwild kann ohne Untersuchung an zugelassene Wildbearbeitungsbetriebe abgegeben werden.

 

Wildmarken und Wildursprungsscheine

Wie bisher ist für Schwarzwild und Dachse, bei denen Jäger selbst Proben entnommen haben, eine Wildmarke am Bauch oder am Brustkorb anzubringen und ein Wildursprungsschein auszufüllen. Dafür stehen neue, einfachere Formulare zur Verfügung. Jäger, die von der Behörde zur Probennahme beauftragt wurden, erhalten Wildmarken und -scheine von der Behörde zugeschickt.

Die Wildmarken sind ausschließlich für die Kennzeichnung von untersuchungspflichtigem Wild bei Probenahme in dem Kreis- oder Stadtgebiet zu verwenden, für das eine Übertragung vorliegt.

Die Wildmarke ist grundsätzlich bei jedem Stück Schwarzwild (bzw. Dachs) anzubringen, bei dem eine Trichinenprobe selbst entnommen wird.

Dies gilt also auch für Wild, das im eigenen Haushalt verwendet werden soll.

Bei Erlöschen der Beauftragung hat der Jäger nicht verwendete Wildmarken und Wildursprungsscheine unverzüglich der ausgebenden Behörde zurückzugeben. Die Wildmarken sind mit der Länderkennzeichnung Baden-Württemberg und einer fortlaufenden sechsstelligen Nummerierung versehen. Die alten Wildmarken und Wildursprungsscheine können nach den Bestimmungen des § 25 der Tier-LMHV bis 20. November 2011 weiter verwendet werden.

 

Versand / Abgabe von Proben an die Trichinenuntersuchungsstelle

Der Wildursprungsschein muss für jedes Stück Schwarzwild (bzw. Dachs), bei dem selbst eine Probe entnommen wird (auch Nutzung im eigenen Haushalt!), separat ausgefüllt werden. Oben ist die Nummer der Wildmarke einzutragen, die am Wildkörper angebracht wird. Außerdem ist der helle Abschnitt des Scheins vollständig auszufüllen und zu unterschreiben. Auch die Probe selbst muss mit der Nummer der Wildmarke gekennzeichnet werden, damit sie eindeutig zugeordnet werden kann.

Der Wildursprungsschein mit allen Durchschriften wird zusammen mit der Probe bei der Untersuchungsstelle eingereicht. Die Befundmitteilung oder die Angabe, ab wann über das Wild verfügt werden darf, sofern ein negatives Untersuchungsergebnis vorliegt, erfolgt durch die Untersuchungsstelle über die Durchschriften direkt oder nach Abschluss der Untersuchung (telefonisch, per Telefax oder Mail des eingescannten Formulars). Das Original des Wildursprungsscheins wird durch die Untersuchungsstelle der zuständigen Behörde übermittelt und verbleibt dort. Der Jäger erhält die beiden Durchschriften.

Wenn ein Stück Wild als Ganzes (mit oder ohne Schwarte) an Dritte abgegeben wird, wird dem Wildkörper ein Durchschlag als Nachweis für die Trichinenbeprobung beigefügt.

Dies ist nicht erforderlich, wenn Wild in Teilstücken an Dritte abgegeben wird. Eine Durchschrift des Wildursprungsscheins verbleibt bei dem beauftragten Jäger und muss mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden.

 

Dokumentation zum Verbleib der Wildmarken

Jeder beauftragte Jäger muss über die von ihm verwendeten Wildmarken leicht nachvollziehbare Aufzeichnungen führen, die mindestens folgende Angaben enthalten:

Datum des Empfangs der Wildmarken, jeweiliges Datum des Einzugs von Wildmarken in erlegte Stücke, Abgabedatum und Empfänger des Stücks.

Sie können auch mit anderen systematischen Aufzeichnungen (Jagdstrecke, Rückverfolgbarkeit) kombiniert werden. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren. Sie sind auf Verlangen der Behörde vorzulegen, welche die Wildmarken ausgegeben hat.

 

Gebühren

Das Ministerium empfiehlt,

• die Erweiterung der nach alter Rechtslage erteilten Beauftragungen auf entsprechenden Antrag gebührenfrei durchzuführen,

• für die Ausgabe der den zuständigen Behörden kostenlos zur Verfügung gestellten Wildmarken und Wildursprungsscheine keine Gebühren zu erheben,

• Schulungen zur Trichinenprobenentnahme unentgeltlich durchzuführen.

Das MLR kann bei Gebührenfragen lediglich Empfehlungen aussprechen, weil die Gebührenhoheit bei den Kommunalverwaltungen liegt.

Der LJV hofft, dass die Landkreise die Empfehlung des MLR umsetzen. Gerade im Interesse einer konsequenten Schwarzwildbejagung, die nach wie vor unabdingbar ist, sollte auf eine zusätzliche Gebührenbelastung von Jägern verzichtet werden.