Jagdzeiten

Wichtige Hinweise:

Seit der Änderung der Durchführungsverordnung zum Jagd-und Wildtiermanagementgesetz (DVO JWMG), die am 1.7.2021 in Kraft trat, beginnt die allgemeine Schonzeit (Jagdruhezeit) am 16.Februar und endet am 15.April.

Mit einer Änderung der DVO JWMG, die zum 18.11.2023 in Kraft getreten ist, können neben Jungfüchsen die bereits bisher vom 16. April bis 30. Juni bejagt werden konnten, künftig alle Füchse vom 1. Juli bis zum letzten Tag des Februars in Gebieten bejagt werden, für die eine Hegegemeinschaft nach § 47 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 oder 4 JWMG besteht, deren verfasstes Ziel der Schutz von Tierarten ist, die von der Prädation durch den Fuchs betroffen sind, oder in Gebieten, für die ein Fachkonzept oder Fachplan nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 JWMG oder eine von der zuständigen unteren Jagdbehörde genehmigte Managementkonzeption vorliegt. Außerdem wurde die Jagdzeit für Sikawild-Kälber und Alttiere vom 1.August bis 31.Januar neu festgelegt.

Mit einer Änderung der DVO JWMG, die zum 22.01.2026 in Kraft getreten ist, darf vorbehaltlich des Elterntierschutzes abweichend von der allgemeinen Schonzeit die Jagd auf die gebietsfremden invasiven Arten Marderhund, Waschbär, Nutria, Mink, Nilgans und Rostgans ganzjährig ausgeübt werden. Jungtiere der Graugans und Kanadagans dürfen ganzjährig außerhalb der allgemeinen Schonzeit bejagt werden. Eingriffe in die Gelege von Gänsearten des Nutzungs-und Entwicklungsmanagements ist auch außerhalb der Jagdzeit in Gebieten zulässig für die eine genehmigte Managementkonzeption oder ein Fachkonzept/plan vorliegt.

Schwarzwild darf aus Gründen des ASP-Prävention unter Aussetzung der allgemeinen Schonzeit bis auf Weiteres unbefristet ganzjährig bejagt werden. Danach kann Schwarzwild ganzjährig überall im Wald und im Offenland bejagt werden, wo das möglich ist. Zu beachten ist der Muttertierschutz. Einschränkungen: Verboten ist die Bewegungsjagd bei Nacht oder, wenn Wildtiere durch besondere Umstände großflächig einer stark erhöhten Verletzungsgefahr ausgesetzt sind oder die Bewegungsjagd, mit Ausnahme des Kreisens oder der Erntejagd im Offenland, zwischen 1. Februar und 30. September ausgeübt wird. Das MLR weist außerdem darauf hin, dass die Beschränkung des § 33 Abs.5 Satz 2 JWMG (Kirrung) bei ausgesetzter Schonzeit nicht gilt, d.h. je angefangene 50 ha Waldfläche sind eine Kirrung, je Jagdbezirk zumindest 5 zulässig. Nach wie vor gilt: Schwarzwildkirrungen sind nur im Wald zugelassen! 

Nach Änderung des JWMG im Sommer 2020 ist bei der Schwarzwildbejagung die Nutzung von Nachtsichtaufsatz-und Vorsatzgeräten zulässig, außerdem die Nutzung von künstlichen Lichtquellen, soweit sie nicht auf der Waffe oder der Zieloptik direkt montiert sind.


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