Erste Änderung der Lebensmittelhygiene-Verordnungen in Kraft

Die seit August 2007 geltenden Durchführungsverordnungen zum europäischen Lebensmittelhygienerecht wurden jetzt ergänzt: Seit 21. Mai 2010 sind sie in Kraft (veröffentlicht in Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 23 vom 20.5.2010), nachdem schon vor über ein Jahr Änderungen angekündigt worden waren.

 

Im Folgenden werden die Neuregelungen, die uns Jäger betreffen, vorgestellt. Die Neuerungen sind als Download abrufbar.

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1. Tierische Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV-Tier)

Eigener häuslicher Verbrauch

Eindeutig und unmissverständlich geregelt ist nun, dass auch bei Schwarzwild, das für den eigenen häuslichen Verbrauch verwendet wird, eine Untersuchung auf Trichinen erforderlich ist, ebenso ist bei allem Schalenwild eine amtliche Fleischuntersuchung auf Genusstauglichkeit bei Vorliegen bedenklicher Merkmale verbindlich vorgeschrieben (§§ 2b, 2c).

Wer – auch für den häuslichen Verbrauch – Schwarzwild ohne Trichinenuntersuchung verwendet oder Schalenwild mit bedenklichen Merkmalen, begeht nach neuem Recht eine Straftat (§ 23). Die Regelungen gelten auch für den Dachs, soweit dieser zum menschlichen Verzehr verwendet werden soll.

 

Probenentnahme

Zur Trichinenprobeentnahme kann dabei wie bisher das ganze Stück vorgelegt werden (Probenahme durch den Veterinär und Kennzeichnung mit Stempel) oder ein Jäger kann die Trichinenproben selbst entnehmen, wenn er von der zuständigen Behörde dafür beauftragt ist. In diesem Fall muss wie bisher ein Wildursprungsschein ausgefüllt und das Stück mit einer Wildmarke gekennzeichnet werden (weiteres dazu siehe unten).

Die Anmeldung zur Trichinenuntersuchung kann dabei sowohl am Erlegeort als auch am Wohnort des Jägers erfolgen, wenn der Jäger für diese Orte behördlich zur Probenahme beauftragt wurde. Wie bisher können sowohl Jagdausübungsberechtigte als auch Jagdgäste (z.B. Begehungsscheininhaber bzw. Jagdaufseher als Jagdhelfer) behördlich beauftragt werden und dürfen dann Proben entnehmen.

Wichtig für die erforderliche Rückverfolgbarkeit ist die (Mit-)Verantwortlichkeit des beauftragten Probennehmers, wenn die Untersuchung positive oder unklare Ergebnisse zur Untersuchung ergibt, die gewährleistet, dass die Behörde raschen Zugriff auf „kritische“ Stücke hat.

 

Freigabe von beprobten Stücken

Bisher war es durchaus üblich und wurde behördlich geduldet, dass ein Jäger bei einer Drückjagd am Samstag ein Stück Schwarzwild direkt von der Strecke mitgenommen hat, ohne dass das Ergebnis der Trichinenuntersuchung feststand.

Das „in Verkehr gebrachte“ Stück konnte dann am Montag nach Vorliegen des Ergebnisses der Trichinenuntersuchung weiter verwertet werden. Nach der Neuregelung ist dies nicht mehr zulässig.

Die LMHV-Tier schreibt nun vor, dass Wild erst abgegeben (= in Verkehr gebracht) werden darf wenn das Ergebnis der Trichinenuntersuchung bzw. der amtlichen Fleischuntersuchung feststeht.

Dies stellt eine gewisse Erschwernis der direkten Vermarktung dar. Allerdings ist es weiterhin möglich, dass ein Jäger ein Stück Schwarzwild von der Strecke mitnimmt, ohne dass dort eine Trichinenprobe entnommen wurde, wenn er in diesem Fall die Untersuchung auf Trichinen selbst veranlasst. Nicht beprobtes Schwarzwild kann auch wie bisher an einen Einzelhandelsbetrieb (z.B. Metzger) abgegeben werden, wenn dieser für eine Trichinenuntersuchung selbst sorgt.

 

2. Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung (Tier-LMÜV): Übertragung der Probenentnahme zur Trichinenuntersuchung

Wie bisher kann die zuständige Behörde Jäger damit beauftragen, bei Schwarzwild (und Dachsen) die zur Trichinenuntersuchung erforderlichen Proben selbst zu nehmen. Voraussetzung dafür ist wie bisher, dass der Jäger von der zuständigen Behörde für die Probenentnahme entsprechend geschult wurde und er die notwendige Zuverlässigkeit besitzt.

Neu ist, dass die Beauftragung künftig nicht mehr nur für im eigenen Revier selbst erlegtes Wild gilt, sondern auch nicht selbst erlegtes Schwarzwild beprobt werden kann.

Die Beauftragung kann für einen oder mehrere Landkreise, in denen die Jagd ausgeübt wird und/oder für den Landkreis des Wohnorts erfolgen.

 

3. Wildursprungsscheine und Wildmarken

Quasi in letzter Minute hat der Bundesrat die generelle Einführung von Wildmarken und –scheinen für alles Schalenwild gestoppt. Auch das Land Baden-Württemberg hat, wie dies der LJV gefordert hatte, gegen die generelle Einführung gestimmt.

Damit sind Wildmarken und Begleitscheine wie bisher nur notwendig, wenn ein von der Behörde beauftragter Jäger bei Schwarzwild oder Dachsen die Trichinenprobe selbst entnehmen will. Das entsprechende Formular wurde wesentlich vereinfacht und enthält nur noch die für die Trichinenuntersuchung relevanten Angaben. Wildmarken und –scheine werden wie bisher über die unteren Jagdbehörden an die Jagdausübungsberechtigten ausgegeben.