Drückjagden: So sind Sie auf der sicheren Seite

Im November reiht sich eine Drückjagd an die nächste. Dabei stellen sich immer wieder rechtliche Fragen. LJV-Geschäftsführer Martin Bürner hat die wichtigsten Infos für Sie zusammengefasst.

  • Waffen und Munition sind grundsätzlich so aufzubewahren, dass ein unberechtigter Dritter nicht zugreifen kann. (Foto: Erich Marek)

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Jagdrecht

Begriffsbestimmungen: Gesellschaftsjagd ist eine Jagd an der mehr als acht Personen als Schützen oder Treiber teilnehmen. Hierfür ist grundsätzlich keine Genehmigung erforderlich, außer wenn es sich um eine Treibjagd im Sinne des Feiertagsgesetzes handelt, an der mehr als 15 Personen als Treiber oder Schützen teilnehmen. Dann ist eine Ausnahmegenehmigung durch die Kreispolizeibehörde notwendig. Eine Bewegungsjagd ist eine Gesellschaftsjagd bei der Wildtiere für einen kurzen Zeitraum beunruhigt und in Bewegung gesetzt werden. Bei Nacht oder bei Bedingungen, die eine erhöhte Verletzungsgefahr für Wildtiere bergen (zum Beispiel großflächig stark vereister Schnee) darf keine Bewegungsjagd durchgeführt werden.

 

Jagdverbot um Fütterungen

Im Umkreis von 300 Meter um zulässig betriebene Fütterungen darf keine Bewegungsjagd durchgeführt werden.

 

Voraussetzungen für Drückjagden

Als Schütze darf nur teilnehmen, wer im Besitz eines gültigen Jagdscheins ist. Dieser ist bei der Bewegungsjagd zusammen mit der Waffenbesitzkarte und dem Personalausweis mitzuführen. Inhaber eines Jugendjagdscheines dürfen als Schützen nicht an der Bewegungsjagd teilnehmen. An Bewegungsjagden darf zudem nur teilnehmen, wer innerhalb der zurückliegenden zwölf Monate Nachweis seiner Schießfertigkeit erbracht hat. Schalenwild darf nur mit bleifreier Munition erlegt werden. Ausgenommen sind Fangschüsse. An Gewässern darf kein Bleischrot eingesetzt werden.

 

Hundeeinsatz

Bei der Bewegungsjagd sind geeignete Jagdhunde mitzuführen und falls erforderlich zur Nachsuche zu verwenden. Sollen Hunde eingesetzt werden, ist das Überjagen zu dulden, wenn die Bewegungsjagd dem Jagdnachbarn mindestens 48 Stunden vorher angekündigt wurde. Er kann verlangen, dass Jagdhunde nur mit einem Mindestabstand 200 Meter von der Reviergrenze geschnallt werden dürfen.

 

Waffen und Munition

Grundsätzlich dürfen vom Schützen alle in seiner Waffenbesitzkarte (WBK) eingetragenen Schusswaffen zum Einsatz kommen. Sollte er über keine geeigneten eigenen Waffen verfügen, kann er sich für die Bewegungsjagd auch Waffen von einem Berechtigten (für längstens einen Monat) ausleihen. Halbautomaten (Waffen und Munition) mit nicht mehr als 5(bisher 3) Patronen geladen werden dürfen. Pistolen und Revolver dürfen nicht eingesetzt werden, außer bei der Abgabe von Fangschüssen, wenn die Mündungsenergie des Geschosses mindestens 200 Joule beträgt.

 

Schalldämpfer

Mit Schalldämpfern, die in der Waffenbesitzkarte eingetragen sind, darf gejagt werden. Aber Achtung: In anderen Bundesländern ist der Schalldämpfereinsatz nur zulässig, wenn dort keine jagdrechtlichen Verbote bestehen. 

 

Aufbewahrung

Waffen und Munition sind grundsätzlich so aufzubewahren, dass ein unberechtigter Dritter nicht zugreifen kann. Ist man bei einer Drückjagd fernab der Heimat, können Waffen und Munition vorübergehend für die Dauer der Verrichtung (zum Beispiel Streckelegen oder Schüsseltreiben) im verschlossenen Fahrzeug so aufbewahrt werden, dass keine unmittelbaren Rückschlüsse auf den Inhalt des Fahrzeugs möglich sind. Man kann die Waffe also zum Beispiel abgedeckt auf den Rücksitz oder in den verschlossenen Kofferraum legen. Das Entfernen eines wesentlichen Teils (etwa Verschluss) und Mitnahme in die Gaststätte, mit der Maßgabe ständiger Aufsicht, ist anzuraten.

 

Jagdleiter

Der Jagdunternehmer muss einen Jagdleiter bestellen, wenn er nicht selbst diese Aufgabe wahrnimmt. Dieser trifft die erforderlichen Anordnungen für einen gefahrlosen Ablauf der Jagd. Er kann sich dabei Beauftragter bedienen und muss eine Sicherheitsbelehrung vor Beginn der Jagd durchführen (siehe auch Ausgabe 7/2018). Falls er nichts anderes anordnet, ist die Waffe erst auf dem Stand zu laden und nach Beendigung der Jagd sofort zu entladen. Kinder unter 14 Jahren dürfen nur in Begleitung von erwachsenen Aufsichtspersonen, ab 14 Jahren je nach Reife und Eignung auch alleine als Treiber an den Gesellschaftsjagden teilnehmen.

 

Sicherheitshinweise

Es empfiehlt sich die Hinweise  zur Durchführung von Bewegungsjagden zu beachten --> siehe Unfallverhütungsvorschrift Jagd 

 

Haftpflicht

Schäden die von teilnehmenden Schützen gegenüber anderen Personen oder Sachen begangen werden, sind über die Jagdhaftpflicht versichert. Deshalb ist für das Lösen eines Jagdscheins das Bestehen einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung zwingend erforderlich. Die Versicherungssummen sollten deutlich über der gesetzlich notwendigen Versicherungssummen liegen (500.000€ bei Personenschäden; 50.000€ Sachschäden).

 

Berufsgenossenschaft

Der Jagdunternehmer (Pächter oder Eigenjagdbesitzer) und seine weisungsgebundenen „Beschäftigten“ (oft Familienmitglieder und „Nichtjagdscheininhaber“) sind über die Berufsgenossenschaft (BG) versichert. Mithelfende Jäger sind meist nicht versichert, weil dies von der BG als Gegenleistung für die Möglichkeit der Jagdausübung im Revier angesehen wird. Eine Ausnahme bilden für das Revier bestellte Wildtierschützer, sowie Jäger im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses, bei denen ein Versicherungsschutz meist bejaht wird.

 

Gruppen-Unfallversicherung

Weil der Schutz durch die BG nicht als ausreichend gesehen wurde, genießen alle Mitglieder des Landesjagdverbandes Unfallversicherungsschutz für den Todesfall, Invalidität, Bergungskosten und kosmetische Operationen. Schäden aufgrund von Unfällen im Zusammenhang mit der Jagdausübung sind abgedeckt.

 

Gruppen-Drückjagdhunde-Unfallversicherung

Die bei Gesellschaftsjagden mit mehr als acht Personen eingesetzten Jagdhunde von Mitgliedern genießen den Schutz einer Gruppenunfallversicherung. Sie deckt Tierarztkosten bis 1.000 Euro mit einem Selbstbehalt von 100 Euro und im Todesfall 2.000 Euro ab. Bei ungeprüften Hunden im Todesfall 1.000 Euro. Versichert ist auch der Nachsuche-Einsatz im Anschluss an die Bewegungsjagd. Inzwischen ist der Hundeeinsatz in ganz Deutschland und ebenso in den an Baden-Württemberg angrenzenden Ländern (Österreich, Schweiz, Frankreich) versichert.

Bei kommerziell eingesetzten (bezahlten) Hundemeuten besteht kein Versicherungsschutz (Ausnahme: Kilometergeld bis zu 0,50 Euro/km bzw. max. 20 Euro pro Hund; dies zählt nicht als Bezahlung). Der Versicherungsschutz gilt inzwischen bundesweit und ohne Höchstaltersgrenze bei den eingesetzten Hunden.

Wem dieser Versicherungsschutz nicht ausreicht oder wenn nicht durch die Versicherung abgedeckte Hunde eingesetzt werden, hat die Möglichkeit eine Tagesversicherung für Bewegungsjagden beim Versicherungspartner Gothaer abzuschließen. Weitere Informationen zur Gruppenversicherung befinden sich unter dem Reiter Mein LJV/Versicherungen.