Bewegungsjagden: Das gilt für Halbautomaten

Es gibt immer wieder Unsicherheiten, ob und wie halbautomatische Waffen bei Bewegungsjagden eingesetzt werden dürfen.

  • Foto: LJV/Nyari

Erstellt am

Immer wieder wird gefragt, wie es um den Einsatz von Halbautomaten bei Bewegungsjagden bestellt ist. Für den jagdlichen Einsatz gilt § 31, Abs. 1 Nr. 7 c) des Jagd-und Wildtiermanagemengesetzes Baden-Württemberg:

(1) Verboten ist im Rahmen der Jagdausübung,
7. c) auf Wildtiere mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als fünf Patronen geladen sind, zu schießen,

Diese Regelung ist gültig, auch wenn nach § 19 Abs. 1 Nr. 2c) BJagdG nur drei Patronen zulässig sind. Durch die konkurrierende Gesetzgebung im Jagdrecht gilt immer die Regelung, die zuletzt geändert wurde; dies ist derzeit das JWMG, dessen § 31 im Jahr 2020 geändert wurde.