Jagd-und Wildtiermanagementgesetz (gültig ab 1.4. 2015!)

Informationen über das neue Gesetz sowie die Weitergeltung von Vorschriften des LJagdG, BJagdG und Rechtverordnungen nach dem 1.4.2015.

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Das Jagd-und Wildtiermanagementgesetz trat zum 1.4. 2015 in Kraft mit Ausnahme folgender Regelungen:  

1. § 31 Abs. 1 Nr. 4 tritt am 1. Januar 2016 (!) in Kraft ( betrifft Verwendung von bleihaltiger Kugelmunition für die Bejagung von Schalenwild (außer Fangschuss)). 

 

 2. § 33 Abs. 2 und 3, §§ 34, 35 , 67 Abs. 1 Nr. 11 und 12 sowie § 67 Abs. 2 Nr. 5 und 8 des Artikels 1 treten am 1. April 2016 in Kraft  ( betreffen Regelungen zu Fütterung, Ablenkungsfütterung, Konzeptionen).

 

3. §§ 21 und 39 Abs. 2 Nr. 3 BJagdG bleiben bis zum 31.3.2016 weiterhin anwendbar.  § 21 BJagdG betrifft Abschussregelungen, d.h. beim die im JWMG enthaltenen Regelungen zum Rehwildabschuss ohne behördlichen Abschussplan treten erst zum 1. 4. 2016 in Kraft. § 39 Abs. 2 Nr. 3 BJagdG regelt Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Abschussregelung. 

 

4. Die Regelungen des BJagdG zu Jagdschein und Jägerprüfung (§§15 - 18a) bleiben weiterhin gültig.  

 

 

Das bisher geltende Landesjagdgesetz trat am 31.3.2015 außer Kraft, mit Ausnahme folgender Regelungen, die bis zum 31.3.2016 gelten:

 

1. § 19, Abs. 2 Satz 1: Schalenwild darf nur vom 1. Dezember bis zum 31. März gefüttert werden. Beachten: Fütterungspflicht in Notzeiten entfällt !

 

2. § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2: Ablenkungsfütterungen für Schwarzwild im Wald sind ganzjährig zulässig. Das Futter muss so dargeboten werden, dass es anderem Schalenwild nicht zugänglich ist. Beachten: Regelung zur Ablenkung von Wildenten gilt nicht mehr !

 

3. § 40 Abs. 1 Nr. 9 und 13 sowie § 40 Abs. 2 Nr. 4 und 5 LJagdG: Ordnungswidrigkeiten Fütterung, Abschussplanung , Streckenliste, Anordnung

 

Auch das Bundesjagdgesetz tritt in Baden-Württemberg außer Kraft mit Ausnahme der Regelungen über Jagdschein/Jägerprüfung (siehe oben).

 

 

Rechtsverordnungen:

Die Rabenvogelverordnung tritt zum 1.4.2015 außer Kraft, weiterhin in Kraft bleiben: Rotwildverordnung, Jägerprüfungsordnung, Kormoranverordnung, Bundeswildschutzverordnung

 

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