Bundesjagdgesetzänderung im Bundesrat verabschiedet

Bald wieder Rechtssicherheit für Besitzer von

halbautomatischen Langwaffen

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Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 23.9.2016  über die Änderung des Bundesjagdgesetzes entschieden.

Unstrittig war von Anfang an, dass eine Regelung zur Verwendung von halbautomatischen Langwaffen aufgrund eines Verwaltungsgerichtsurteils in diesem Frühjahr zwingend notwendig ist, wenn Jägerinnen und Jäger diese Waffen weiterhin einsetzen wollen.

Noch im Vorfeld der Sitzung hatte der Agrarausschuss des Bundesrates jedoch auf Betreiben einiger Bundesländer weitere Änderungsempfehlungen ausgesprochen, z.B. zur bundeseinheitlichen Regelung der Jägerprüfung oder der Reduzierung des Bleieintrags durch Munition. Es waren auch Vorschläge darunter, die einen Schießleistungsnachweis vorsahen oder die persönliche Vorstellung von Jägern bei der Jagdscheinverlängerung.

Die Aufnahme dieser Punkte hätte die Anrufung des Vermittlungsausschusses notwendig gemacht, was eine weitere Verzögerung der wichtigen Regelung über die Halbautomaten bedeutet hätte.  

Der Bundesrat hat deshalb nur beschlossen, § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c BJagdG (Sachliche Verbote) zur Verwendung von halbautomatischen Langwaffen zu ändern:    

Verboten ist ...  „c) mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei Patronen geladen sind, sowie mit automatischen Waffen auf Wild zu schießen...“

Mit dieser Änderung, die rasch in Kraft treten soll ist gewährleistet, dass halbautomatische Büchsen bei der Drückjagdsaison zum Einsatz kommen können.

Achtung: Der Einsatz ist nicht sofort möglich, sondern erst, wenn die Änderung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Wir werden darüber unverzüglich auf breiter Basis informieren.