Ausgehend von der erstmaligen Seuchenfeststellung in Baden-Württemberg am 09.08.2024 bei einem Wildschwein in Hemsbach/ Rhein-Neckar-Kreis hat sich das Verbreitungsrisiko in die Schwarzwildbestände Baden-Württembergs deutlich erhöht. Die entsprechenden Restriktionszonen wurden aktuell erweitert. Derzeit betroffen sind der Rhein-Neckar-Kreis sowie die Stadtkreise Mannheim und Heidelberg.
Als Ergänzung wird im Anschluss an die Pufferzone/ Sperrzone I ein bestimmtes Gebiet als sog. „Sicherheitszone“ vom Rhein-Neckar-Kreis (RNK) festgelegt, für welche die ergänzenden Maßnahmen für Wildschweine angeordnet werden.
Im Neckar-Odenwald-Kreis (NOK) wurde bereits für den gesamten Kreis eine vollumfängliche Beprobungspflicht von erlegten Wildschweinen durch Allgemeinverfügung vom 30.07.2024 angeordnet, so dass nur die erweiterte kreisweite Berechtigung auf Aufwandentschädigung zu regeln ist.
Die bisher auf die grenznahen nördlichen Reviere beschränkte Aufwandsentschädigung für die Probenahme bei erlegten Wildschweinen wird wie folgt erweitert:
In der sog. Sicherheitszone des RNK, welche sich an die Pufferzone des Rhein-Neckar-Kreises anschließt und die verbleibenden Gebiete dieses Kreises abdeckt sowie ergänzend im gesamten Neckar-Odenwald-Kreis wird künftig eine Aufwandsentschädigung für die Probenahme gewährt. Gleiches gilt für erlegte Wildschweine in der Pufferzone (Sperrzone I) sowie für erlegte Wildschweine in der infizierten Zone (Sperrzone II), sofern diese Tiere nicht einem Jagdverbot entsprechend der jeweiligen Allgemeinverfügung des Kreises unterliegen (Ausnahmen z.B. Erlegen von Tieren mit Krankheitserscheinungen, Unfallwild).
Für diese Probenahme bei erlegten Wildschweinen wird eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 Euro pro Wildschwein gewährt. Die Probenahme pro Tier umfasst zwei Blutröhrchen und ein Tupferröhrchen. Das Probeentnahme- und Versandmateral wird von den unteren Tiergesundheitsbehörden zur Verfügung gestellt.
Diese Berechtigung gilt für alle ab dem 13.08.2024 bis zum 31.12.2024 durchgeführten Probenahmen für die bei den Landesuntersuchungsämtern eingegangenen Proben.
Für die Berechtigung müssen folgende weitere Angaben bzw. Voraussetzungen vorliegen:
- Berechtigte Personen sind die Jagdausübungsberechtigten incl. Bedienstete der Landesforstverwaltung und der AöR Forst BW; (Jagdscheininhaber und Jagdgäste haben ihren evtl. Anspruch mit dem Aneignungsberechtigten zu klären).
- Der Erlegeort des beprobten Tieres befindet sich innerhalb der Restriktionszonen, der sog. Sicherheitszone bzw. dem Landkreis Neckar-Odenwald.
- Der Untersuchungsantrag ist leserlich ausgefüllt, bzw. wurde (künftig) elektronisch über das Wildtierportal gestellt.
- Die Adressdaten und die Bankverbindungsdaten des Einsenders liegen vor.
- Die Geodaten des Erlegeortes liegen vor; im Einzelfall die genaue Angabe des Erlegeortes.
- Bestätigung der Untersuchungsfähigkeit der Proben.
Die Auszahlung der Aufwandentschädigung erfolgt, wie bei den übrigen Prämierungsverfahren im Rahmen der Tiergesundheitsüberwachung, durch die unteren Tiergesundheitsbehörden (Veterinärämter).
Hinweis: Bitte achten Sie unbedingt auf saubere Probenröhrchen, saubere Antragsformulare und einen unverschmutzten Umschlag!
WICHTIG:
Alle aktuellen Erkenntnisse und wichtigen Informationen haben wir auf der Website des Landesjagdverbandes zusammengefasst: www.landesjagdverband.de/jagdpraxis/afrikanische-schweinepest
Diese wird laufend aktualisiert.
BITTE informieren Sie sich regelmäßig über die neuen Ereignisse, Anordnungen und Empfehlungen.
Vielen Dank für Ihre Mithilfe.