Aufbewahrung und Transport von Nachtsichtvor- und -aufsatzgeräten

Das Innenministerium hat wichtige Klarstellungen getroffen.

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Das Innenministerium Baden-Württemberg (IM) hat die Waffenbehörden mit E-Mail vom 23. Juli 2024 über die Zulässigkeit des Transports und der Aufbewahrung von auf Schusswaffen aufmontierten Nachtsichtvor- und –aufsatzgeräten für Zielhilfsmittel (z.B. Zielfernrohre) im Sinne von Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.2 WaffG informiert. § 40 Abs. 3 WaffG erlaubt den Umgang mit Nachtsichtvor- und -aufsatzgeräten nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.2 WaffG von Inhabern eines gültigen Jagdscheins grundsätzlich nur zu jagdlichen Zwecken und damit gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe. Schusswaffen mit aufmontierten Nachtsichtvor- und -aufsatzgeräten außerhalb jagdlicher Zwecke stellen hingegen verbotene Waffen im Sinne von § 2 Abs. 3 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 WaffG dar. In Abstimmung mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat ist jedoch davon auszugehen, dass die Fahrt zur Jagdausübung bzw. zum Training im jagdlichen Schießen noch von den jagdlichen Zwecken umfasst ist, so dass die Geräte während des Transports auf der Schusswaffe aufmontiert sein dürfen. Die Aufbewahrung der oben genannten Nachtsichtvor- und –aufsatzgeräte sind vom jagdlichen Zweck im Sinne des § 40 Abs. 3 WaffG zwar nicht mehr erfasst. Nachdem § 36 WaffG die Aufbewahrung verbotener Waffen unter Beachtung der in § 13 AWaffV festgelegten Anforderungen jedoch ausdrücklich erlaubt, dürfen die Geräte auch auf Schusswaffen aufmontiert in entsprechenden Behältnissen aufbewahrt werden. Außerdem hat das IM mitgeteilt, dass das An- und Einschießen auf zugelassenen Schießständen ist auch nach dessen Auffassung noch vom jagdlichen Zweck umfasst ist. Der jagdliche Zweck i.S.d. § 40 Abs. 3 WaffG bestimmt sich nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG. Hierunter fällt neben der Jagdausübung auch das Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe. 

Zusammen gefasst für Nichtjuristen dürfen nach Auffassung des zuständigen Ministeriums erlaubte Nachtsichtvor -und aufsatzgeräte

  •   auch auf der Fahrt von und zum Revier oder zum jagdlichen Schießen auf dem Zielfernrohr montiert sein.
  •   nicht nur im Revier an-und eingeschossen werden eingeschossen werden, sondern auch auf zugelassenen Schießstätten.
  •   auf der Schusswaffe aufmontiert im für die Schusswaffe zulässigen aufbewahrt werden.

Der Landesjagdverband bedankt sich für die Klarstellung und würde es begrüßen , wenn alle regelungsbedürftigen Punkte zur Verwendung von Nachtsichttechnik zur Jagd – Nachtsichtvor- und  -aufsatzgeräte, und auch zur Verwendung künstliche Lichtquellen sowie Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Ziels in einem am besten gemeinsamen Vollzugsschreiben oder Ausführungserlass Innenministerium und Ministerium Ernährung, Ländlicher Raum und Verbraucherschutz (MLR), nach dem Beispiel Bayerns, geregelt würden.

Martin Bürner 
(LJV)