Jagdscheinverlängerung wieder möglich

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MINISTERIUM FÜR LÄNDLICHEN RAUM UND VERBRAUCHERSCHUTZ BADEN-WÜRTTEMBERG


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An die Landratsämter und Stadtverwaltungen der Stadtkreise - Untere Jagdbehörden - 
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20. März 2020 Link 0711 126-2146 54-9213.02 (Bitte bei Antwort angeben)
 Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration
Verlängerung von Jagdscheinen im Hinblick auf das 3. Waffenrechtsänderungsgesetz


Am 20. Februar 2020 ist das 3. Waffenrechtsänderungsgesetz (WaffRÄndG, BGBl I S. 166) in Kraft getreten. Danach muss im Rahmen einer waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung zusätzlich bei der Verfassungsschutzbehörde die Auskunft eingeholt werden, ob dort Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen, § 5 Abs. 5 Nr. 4 WaffG.
Nach § 17 Abs. 1 S. 2 Bundesjagdgesetz (BJagdG) dürfen Jagdscheine nicht erteilt werden, wenn die Zuverlässigkeit oder persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 WaffG fehlen. 
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Das für die Abfragen notwendige zentrale IT-Verfahren, das vom Bund zur Verfügung gestellt wird, ist noch nicht etabliert. Das Innenministerium und das MLR führen derzeit bei den zuständigen Bundesministerien die Klärung herbei, wie zeitnah entsprechende Abfragen erfolgen können. Ziel soll sein, dass auch die Jagdbehörden in automatisierten Verfahren entsprechende Auskünfte einholen können. 
Übergangsweise stellt das Innenministerium den Jagdbehörden für die derzeit zur Verlängerung anstehenden Jagdscheine eine vorläufige Verfahrensregelung zur Verfügung. Diese vorläufige Verfahrensregelung zur Abfrage bei der zuständigen Verfassungsschutzbehörde wird kurzfristig nach Abstimmung mit dem Innenministerium nachgereicht.
Um negative Auswirkungen auf Antragstellerinnen und Antragsteller und auf die mit dem Jagd- und Wildtiermanagementgesetz verfolgten Ziele (u.a. die Tierseuchenprävention) zu minimieren, ist ab sofort wie folgt zu verfahren:
1. Anträge auf erstmalige Erteilungen von Jagdscheinen werden zurückgestellt, bis ein entsprechendes Abfrageergebnis der zuständigen Verfassungsschutzbehörde vorliegt.


2. Verlängerungen von Jagdscheinen dürfen, wenn auch ansonsten die Voraussetzungen für eine Verlängerung vorliegen, auch dann erfolgen, wenn noch kein entsprechendes Abfrageergebnis der zuständigen Verfassungsschutzbehörde vorliegt.
Die Verlängerung ist mit einer Nebenbestimmung dergestalt zu erteilen, dass die Verlängerung jeweils unter dem Vorbehalt des Ergebnisses der durchzuführenden Abfrage beim Verfassungsschutz erfolgt.


3. Bestehen bei der unteren Jagdbehörde begründete Zweifel, ob die Zuverlässigkeit eines Antragstellers nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 WaffG vorliegt, ist die Entscheidung über den Antrag ebenso wie in Ziff. 1 zurückzustellen.


Gez. Panknin