DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE:
- Keine allgemeine Jagdzeit – der Wolf unterliegt ganzjähriger Schonzeit.
- Einzelne Wölfe können durch naturschutzrechtliche Ausnahmen zur Entnahme freigegeben werden.
- Die Entnahme wird in jedem Einzelfall näher bestimmt, u. a. auch der berechtigte Personenkreis.
- Das Aneignungsrecht nach dem JWMG besteht beim Wolf derzeit nicht. Nach der VO werden die durch ein Entnahmeteam erlegten Tiere zur Untersuchung nach Freiburg gebracht.
- Pflicht zum Wolfsmonitoring: Beobachtungen und Nachweise sind dem etablierten Monitoring der FVA zuzuführen.
- Der Wolf wird nach Änderung des Ausbildungsrahmenplans Gegenstand der Jungjägerausbildung und Jägerprüfung.
- Keine Wildschadensersatzpflicht.
Wie berichtet, wurde der Wolf in Baden-Württemberg durch die „Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Unterstellung einer wildlebenden Säugetierart unter das Jagd- und Wildtiermanagementgesetz“ in das Jagdrecht aufgenommen. Geregelt wurde zudem, dass der Wolf dem Entwicklungsmanagement zugeordnet wird. Der Landesjagdverband Baden-Württemberg e. V. begrüßt diesen Schritt.
Dem Entwicklungsmanagement werden u. a. Wildtiere zugeordnet, die, wie der Wolf, nicht in allen in Baden-Württemberg für sie geeigneten Lebensräumen Bestände mit einer für die nachhaltige jagdliche Nutzung ausreichenden Größe, Vitalität und Stabilität aufweisen.
Was heißt das nun für die Jägerschaft?
Zunächst ist wichtig zu betonen, dass es keine allgemeine Jagdzeit für den Wolf gibt und auch angesichts der momentan nur in Einzeltieren vorhandenen Wildart auf unbestimmte Zeit nicht geben wird. Dennoch sind bei notwendigen Entnahmen die Regelungen nach dem JWMG wesentlich einfacher und praxisgerechter gestaltbar als z. B. durch naturschutzrechtliche Ausnahmen wie beim Biber. Wölfe, die unauffällig im Zusammenhang mit Zutraulichkeit und unauffällig in Bezug auf Nutztierrisse sind, können ein selbstverständlicher Teil in der Natur von Baden-Württemberg sein. Leben wo Lebensraum, genau wie für die Wildkatze, den Luchs – aber auch den Rothirsch! Aber selbstverständlich muss auch der Wolf, genauso wie der Rothirsch, beim Erreichen einer gewissen Bestandsgröße jagdlich genutzt werden können.
Die Pflicht zum Wildtiermonitoring erstreckt sich nun auch auf den Wolf. In Baden-Württemberg besteht ein fachlich anerkanntes Monitoring für Großraubwild, welches die Jägerschaft intensiv unterstützt. Noch mehr als bisher wird es notwendig sein, Verdacht und Nachweise von Wölfen, ob Fotos, Filme, Fährten oder Risse, in das Monitoring bei der FVA zeitnah einzuspeisen. Die Jägerschaft und der LJV sind auf eine möglichst vollständige, flächendeckende, aktuelle und belastbare Datengrundlage angewiesen. Es ist deshalb zwar nun Pflichtaufgabe, es war und bleibt aber ohnehin im Interesse eines wissensbasierten Wildtiermanagements, das Wolfsmonitoring lückenlos zu unterstützen.
Der Wolf wird nach Anpassung des Ausbildungsrahmenplans auch Gegenstand der Jungjägerausbildung und -prüfung, vorrangig im Fach 1 und auch in Fach 4. Darauf werden sich sowohl die Ausbildungskurse wie auch die Prüfungskommissionen einstellen. Das Grundwissen über die Biologie des Wolfes ist auf dem Niveau der anderen Wildarten auszubilden und abzufragen. Die Verwendung möglichst moderner Ausbildungsliteratur, z.B. ein aktuelles Werk wie Herzog 2025 (Die Wildtiere Europas, Quelle und Meyer), ist zu empfehlen. Der LJV entwickelt derzeit im Rahmen des Luchs- und Auerwildprojekts Präsentationen für den Unterricht in Jungjägerkursen und wird dies auch auf den Wolf erweitern.
Mit dem Status im Jagdrecht ist auch das Aneignungsrecht für erlegte Tiere verbunden. In der Praxis wird das vorläufig nicht greifen, da die derzeit möglichen einzelnen Entnahmen auf einen kleinen Personenkreis außerhalb der vor Ort zuständigen Jagdausübungsberechtigten beschränkt bleiben (Entnahmeteam). Die ggf. erlegten Wölfe kommen zur Untersuchung zur Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt BW in Freiburg. Noch sind nicht alle Fragen restlos geklärt.
Keine Pflicht zur Ersatzzahlung
Bedenken wegen der Übernahme von Ersatzzahlungen an Tierhalter bei Wolfsrissen können zerstreut werden. Ersatzpflichtig wäre zwar zunächst die Jagdgenossenschaft/der Verpächter, da es sich bei den Rissen aber nicht um Schaden an Grundstücken, Feldfrüchten, Grünland oder Weinbergen handelt, sind Wolfrisse grundsätzlich nicht wildschadensersatzpflichtig. Ersatzpflichtig sind nur Schäden an Grundstücken, die durch Schalenwild oder Wildkaninchen verursacht werden.
Noch ist die Rechtslage vertrackt. Da das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) noch nicht geändert ist, hat die Aufnahme des Wolfs in das JWMG, was Entnahmen anbelangt, noch keine Wirkung. Diese werden momentan noch nach BNatSchG durch das UM angeordnet. In Details wie dem Aneignungsrecht kommt es deshalb zu unklaren Situationen. Umso wichtiger ist das Engagement des DJV und Abgeordneten wie Hermann Färber (MdB, Vorsitzender des Agrarausschusses) auf Bundesebene, um mit Änderungen von BNatSchG und Bundesjagdgesetz (BJagdG) für eine sichere Rechtsgrundlage zu sorgen.

