Sanierung von Wildschäden im Grünland

Achtung: FFH‑Mähwiesen

Vor allem Schwarzwild kann durch das Wühlen und Brechen bei der Nahrungssuche, z.T. erhebliche Schäden auf landwirtschaftlichen Nutzflächen verursachen. Um die Bewirtschaftbarkeit zu gewährleisten ist es dann unter Umständen erforderlich, die Wildschäden zu beheben. Hierbei gilt es unbedingt, ein paar Dinge zu beachten. 

Weniger ist meist mehr 
In den meisten Fällen genügt es, die Grassoden an den Schadstellen umzudrehen (wichtig, damit die Wurzeln Kontakt mit dem Boden haben), den Bereich u.U. mechanisch etwas einzuebnen und evtl. zusätzlich anzuwalzen, so dass sich die Grasnarbe von selber wieder regenerieren kann. Dabei bieten verbleibende kleinere Lücken in der Narbe die Möglichkeit, dass Kräuter aus dem Samenpotential des Bodens keimen und die Artenvielfalt u.U. erhöhen. Schäden sollten i.d.R. zeitnah saniert werden, es sei denn, es sind weitere Wildschäden in naher Zukunft zu erwarten, dann macht es Sinn bis zum Frühjahr zu warten. 

Achtung: FFH-Mähwiese!
Sind die Schäden tatsächlich zu groß und es muss nachgesät werden, z.B. weil die Gefahr besteht, dass sich unerwünschte Pflanzen in der Fläche ausbreiten könnten, ist Vorsicht geboten. Denn handelt es sich bei der betroffenen  Fläche um  eine  durch die  FFH-Richtlinie  (s. unten)  geschützte  „Magere Flachland-Mähwiese“ (Achtung: auch Weiden können eine solche „Mähwiese“ sein!), dann muss für die Nachsaat spezielles Saatgut verwendet werden. 

Warum?
Magere  Flachland-Mähwiesen,  im Folgenden  „FFH-Mähwiesen“  genannt, sind  arten-  und kräuterreiche Grünlandflächen mit hohem ökologischem Wert und daher als sogenannter „Lebensraumtyp“ (LRT) in der FFH-Richtlinie geschützt. Sie unterliegen einem Verschlechterungsverbot, d.h., sie müssen so bewirtschaftet werden, dass sich ihr naturschutzfachlicher Wert, ihr Charakter als FFH-Mähwiese, nicht verschlechtert oder gar zerstört wird. Passiert dies dennoch durch eine falsche Bewirtschaftung, zieht das für den Bewirtschafter die Pflicht zur Wiederherstellung mit u.U. verpflichtenden Bewirtschaftungsauflagen sowie evtl. sogar dem Verlust von Fördermöglichkeiten nach sich.

Eine Einsaat mit Standardsaatgut auf einer Flachland-Mähwiese gilt als aktive Verschlechterung, da in diesem Saatgut vor allem konkurrenzstarke Grassorten (z.B. Weidelgras) enthalten sind, und stellt daher eine Ordnungswidrigkeit dar. Dies sollte also um jeden Preis vermieden werden! Möglich ist - in Absprache mit dem LEV (s.u.) - eine Einsaat mit speziellem Regio-Saatgut, das die gebietstypischen Gras- und Kräuterarten der FFH-Mähwiesen enthält. 

Woher weiß ich, ob es sich um eine FFH-Mähwiese handelt? 
Ob die betroffene Fläche eine geschützte FFH-Mähwiese ist, lässt sich für jedermann im Kartendienst UDO der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) sowie für Landwirte im FIONA nachschauen: 

Kartendienst UDO

In die Karte hineinzoomen; ab einem ausreichend großen Maßstab werden die FFH-Mähwiesen gelb eingefärbt angezeigt; linker Mausklick auf die betreffende Fläche öffnet das Fenster „Objektinformationen“, das die Fläche und ihre Bewertung (A, B oder C) beschreibt; dort ganz unten kann zudem der Link zum Datenauswertebogen der Fläche angeklickt und der Bogen mit detaillierten Informationen als PDF heruntergeladen werden. 

* als FFH-Mähwiesen werden die durch die FFH-Richtlinie (s. Infobox) geschützten „Mageren Flachland-Mähwiesen (LRT 6510)“ bezeichnet 

Aber Achtung: Auch der Blick auf ehemalige Mähwiesen, die als solche erkannt wurden und nun nicht mehr dieser Wertigkeit entsprechen hat im Zweifel zu erfolgen. Hier liegt in den meisten Fällen eine Wiederherstellungspflicht vor – die durch falsche Einsaat nach Wildschweinschaden noch mehr verhindert werden kann. Hier hilft nur eine Anfrage an die UNB.

Da für die Einstufung als Flachland-Mähwiese der tatsächliche Charakter der Fläche ausschlaggebend ist und nicht die Frage, ob sie als solche bereits registriert ist, ist es bei artenreichem Grünland immer angeraten, vor einer wesentlichen Bewirtschaftungsänderung mit der Unteren Naturschutzbehörde oder dem Landschaftserhaltungsverband (LEV) Kontakt aufzunehmen und diese abzuklären. 

Beratung zu FFH-Mähwiesen – Einsaat mit Regio-Saatgut 
Wenden Sie sich bei Fragen zu FFH-Mähwiesen und zur passenden Reparatur der Wildschäden, bei Bedarf einer Nachsaat sowie zum Bezug von Regio-Saatgut gerne an den LEV.


Die FFH-Richtlinie

(FFH = Fauna (= Tierwelt) Flora (=Pflanzenwelt) Habitat (=Lebensraum)) 

Die FFH-Richtlinie ist die oberste europäische Naturschutzrichtlinie („Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen“). Sie listet in diversen Anhängen die geschützten Tier- und Pflanzenarten sowie Lebensraumtypen auf. Ihr Ziel ist der Erhalt und die Verbesserung der Biodiversität. 

Der Lebensraumtyp „Magere Flachland-Mähwiese (LRT 6510)“… 
… umfasst arten- und kräuterreiche Grünlandbestände, die durch eine extensive Bewirtschaftung, vor allem die ein- bis zweischürige Mahd (mit oder ohne Vor- oder Nachbeweidung) in Verbindung mit einer Erhaltungsdüngung vorwiegend mit Festmist, entstanden sind. Durch die extensive, standortangepasste Nutzung haben sich diese Flächen zu extrem wertvollen Lebensräumen für zahlreiche Tier- und Pflanzenarten entwickelt und müssen deshalb unbedingt erhalten werden. Auch für zahlreiche Wildarten bieten diese Flächen eine reichhaltige und gesunde Äsung und/oder Deckung. 

Zudem sind diese Flächen Teil des kulturhistorischen Erbes. Da sie in Europa schwerpunktmäßig in Süd-und Südwestdeutschland vorkommen, hat das Land Baden-Württemberg eine besondere Verantwortung für die Erhaltung dieser Flächen. Der Begriff „Flachland-Mähwiese“ bedeutet nicht, dass die Flächen flach sind, sondern ist eine unpräzise Ableitung der englischen Bezeichnung „lowland hay meadows“ (= Heu-wiesen der Tiefebene). Die „Tiefebene“ reicht geographisch bis in etwa 600 m ü. NN, die Mähwiesen sind durch ihre typische Artenzusammensetzung (meist zu den Glatthafer-Wiesen zählend) charakterisiert. In Lagen über 600 m ü. NN werden die Flachland- durch die ebenfalls geschützten „Berg-Mähwiesen (LRT 6520)“ mit einer etwas veränderten Pflanzenarten-Zusammensetzung abgelöst.