Da es sich bei der aktuellen Biberverordnung des Umweltministeriums um einen Ausnahmetatbestand nach dem Bundesnaturschutzgesetz handelt, sind viele Vorgaben und vor allem Prozesse völlig anders als im Jagdrecht und daher ungewohnt. Es erfordert deshalb eine andere Perspektive, um die Entnahme rechtlich sicher durchzuführen, und es kann nicht nach den gewohnten Maßstäben des JWMG gehandelt werden. Im Interesse der Jagdscheininhaber, die eine Entnahme in der Praxis durchführen, muss daher die Rechtssicherheit ganz oben stehen, um nicht in die Gefahr des Verlustes des Jagdscheins zu geraten. Seien Sie äußert vorsichtig. Auf Basis der Biberverordnung muss jede erlaubte Vorgehensweise von der unteren Naturschutzbehörde geregelt sein. Ohne haarklein geregelte Beauftragung sollten Sie jegliche Maßnahme unterlassen. Der LJV fasst hier in Kürze die Vorgaben zusammen:
Wann?
Vor einer Entnahme sind vorgeschaltete Schritte einzuhalten, die von der Überprüfung der Situation und abmildernden Maßnahmen, Vergrämungsversuchen über mindestens 4 Wochen bis zur Genehmigung der Entnahme führen. Damit haben die Jägerinnen und Jäger i. d. R. nichts zu tun, dies ist Sache der unteren Naturschutzbehörde (UNB) am Landratsamt.
Wer?
Die UNB bestellt zur Entnahme berechtigte Personen. Voraussetzung ist der Besitz eines Jagdscheins. Eine Pflicht zur Fortbildung ist nicht genannt, die Entscheidung darüber obliegt aber der UNB. Werden nicht die Jagdausübungsberechtigten (JAB) am Entnahmeort beauftragt, müssen sie über die Entnahme durch Dritte vorab informiert werden.
Wie?
Die UNB hat in der Beauftragung jagdrechtliche Bestimmungen zu machen über die Art der Entnahme und die zu erfüllenden Kriterien (Munition, Fallen, Schußabgabe etc.). Die Beauftragung sollte auch die Meldeadresse für die Berichtspflicht an die obere Naturschutzbehörde (ONB) enthalten. Das Ergebnis der Maßnahmen oder der Entnahme ist unverzüglich dort zu melden. Das Besitzverbot ist aufgehoben, ein Aneignungsrecht des JAB besteht, aber das Vermarktungsverbot bleibt bestehen. Der Umgang mit verletzten Bibern ist leider nicht geregelt. Biber werden relativ häufig Opfer im Straßenverkehr, eine Erlösung durch JAB kann momentan nicht ohne Beauftragung durch die Polizei oder Veterinär erfolgen.
BIBERENTNAHME - WAS TUN… UND WAS NICHT
- Über die Entnahme von Bibern entscheidet die untere Naturschutzbehörde am Landratsamt. Bei Bitten von Landwirten oder Grundeigentümern, einen Biber zu entnehmen, sind diese an die UNB zu verweisen – dort wird entschieden.
- Vor der Entnahme steht ein Prozess der Überprüfung, Beratung und Vergrämung, mit dem die entnehmende Person in der Regel nichts zu tun hat.
- Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann die UNB einen Jagdscheininhaber mit der Entnahme beauftragen. Das muss nicht der örtliche Jagdausübungsberechtigte sein. Wer das umsetzt, liegt im Ermessen der UNB.
- Die Entnahme durch von der UNB beauftragte Dritte ist zu dulden, es handelt sich nicht um Jagdausübung nach dem JWMG.
- Der am Entnahmeort zuständige JAB muss vor und nach der Entnahme verständigt werden (entfällt, wenn er selbst beauftragt ist).
- Die Beauftragung der UNB muss die jagdrechtlichen Vorgaben für die Entnahme enthalten.
- Nach einer erfolgreichen Entnahme ist das Ergebnis unverzüglich an die obere Naturschutzbehörde (Regierungspräsidium!) zu melden. Die UNB sollte die Zieladresse für die Meldung in der Beauftragung angeben.
- Der Jagdausübungsberechtigte hat das Aneignungsrecht und darf das Tier zur persönlichen Verwendung behalten. Handel mit dem Tier oder seinen Teilen ist verboten.
KOMMENTAR DES LJV:
Die Biberverordnung des Umweltministeriums hat so viele bürokratische Hürden geschaffen, dass ein wirksames Management der zunehmenden Konflikte mit dem Biber kaum möglich ist. Sie ist für die Praxis nicht tauglich. Obwohl im Land inzwischen rund doppelt so viele Biber wie Rotwild leben – und jährlich etwa 1.500 Stück Rotwild nach klaren und etablierten jagdlichen Vorgaben erlegt werden – ist es ungleich aufwendiger, auch nur einen schadensstiftenden Biber rechtssicher entnehmen zu können. Eigens für solche Arten wie den Biber hat man in Baden-Württemberg ein flexibles Jagd- und Wildtiermanagementgesetz. Deshalb muss der Biber in dieses Gesetz aufgenommen werden.
Klaus Lachenmaier (LJV)

