Keine Obergrenze für Langwaffen: VGH bestätigt Rechtsauffassung des LJV

Ein kürzlich veröffentlichtes Urteil stellt klar, dass Inhaber eines Jahresjagdscheins für Langwaffen und bis zu zwei Kurzwaffen grundsätzlich von einer Bedürfnisprüfung freigestellt sind. Abweichenden Behördenpraktiken setzt die Entscheidung damit klare Grenzen.

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Immer wieder sahen sich Jägerinnen und Jäger mit Forderungen nach zusätzlichen Bedürfnisnachweisen für Langwaffen konfrontiert. Die uneinheitliche Verwaltungspraxis einzelner Waffenbehörden sorgte dabei für erhebliche Unsicherheit. Das kürzlich veröffentlichte Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) vom 26. Februar 2026 stärkt nun die Rechtsposition der Betroffenen und bestätigt wesentliche Rechtsauffassungen, die der Landesjagdverband Baden-Württemberg seit Jahren vertritt. 

Für Jägerinnen und Jäger bedeutet dies: Der Besitz eines gültigen Jahresjagdscheins begründet grundsätzlich die gesetzliche Vermutung eines Bedürfnisses für Langwaffen sowie für bis zu zwei jagdlich genutzte Kurzwaffen. Das Waffenrecht sieht dabei keine zahlenmäßige Begrenzung für Langwaffen vor. 

Genau diese Rechtslage wurde in der Vergangenheit von einzelnen Behörden unterschiedlich ausgelegt. So stellten sich vereinzelte Waffenbehörden in Baden-Württemberg auf den Standpunkt, dass ab einer bestimmten, willkürlich selbst festgelegten Anzahl von Langwaffen für den Erwerb weiterer Langwaffen ein Bedürfnis nachgewiesen werden müsse. Einige Behörden gingen noch weiter und forderten für einen bestehenden und eingetragenen Waffenbestand einen Bedürfnisnachweis für jede einzelne Langwaffe. 

Um Rechtssicherheit für die Jägerinnen und Jäger zu schaffen, hat sich der Landesjagdverband Baden-Württemberg frühzeitig und intensiv gegenüber Politik und Behörden, insbesondere dem Innenministerium, für eine einheitliche Anwendung der gesetzlichen Regelungen eingesetzt.

Für den Landesjagdverband Baden-Württemberg bestanden zu keinem Zeitpunkt Zweifel daran, dass der Gesetzgeber für Jäger ein Bedürfnis für Langwaffen in unbestimmter Anzahl sowie für zwei Kurzwaffen anerkannt hat. Diese Auffassung ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes, den Ausführungsbestimmungen sowie dem Fehlen entgegenstehender gesetzlicher Regelungen.

Insbesondere – und so war es auch in der Vergangenheit vorgesehen – wurde selbst im Rahmen der zahlreichen Waffengesetzverschärfungen keine Obergrenze für Langwaffen statuiert. Weder der Gesetzgeber noch die Behörden sind fachlich in der Lage zu entscheiden, welche Waffe in welchem Kaliber mit welchen Zieleinrichtungen für welche der zahlreichen in Betracht kommenden Jagdarten möglich sind. 

Besondere Bedeutung kommt in dieser Sache nun dem kürzlich veröffentlichten Urteil des VGH München vom 26. Februar 2026 (Az. 24 B 25.1740) zu. Das Gericht stellt klar, dass Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheins für Langwaffen sowie für bis zu zwei jagdlich genutzte Kurzwaffen keiner Bedürfnisprüfung unterliegen. Dies gilt auch dann, wenn der Betroffene als Sportschütze bereits Kurzwaffen besitzt, von denen mehrere jagdlich einsetzbar sind.

Zur Begründung verweist der VGH auf § 13 Abs. 2 WaffG. Danach sind Inhaber eines Jahresjagdscheins nach dem Willen des Gesetzgebers für Langwaffen und bis zu zwei Kurzwaffen grundsätzlich von der Bedürfnisprüfung freigestellt, sofern es sich um jagdlich zulässige Waffen handelt. Dies gilt sowohl im Hinblick auf das spezielle jagdliche Bedürfnis als auch auf das allgemeine waffenrechtliche Bedürfnis. Eine solche Prüfung ist nach Auffassung des Gerichts ausgeschlossen, weil das Bedürfnis bereits durch den Besitz eines gültigen Jahresjagdscheins gesetzlich vermutet wird.

Mit dem Urteil des VGH dürften auch anderweitige Rechtsprechungen wie bspw. die des Verwaltungsgerichts Gießen relativiert werden. Der Landesjagdverband erwartet, dass die teilweise rechtswidrige Verwaltungspraxis vereinzelter Jagd- beziehungsweise Waffenbehörden vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung künftig eingestellt wird.


Hier finden Sie das Urteil des VGH München:

www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2026-N-4098