Die Änderung des JWMG enthält zwei wesentliche Punkte.
1. Die Fütterungskonzeption (§ 33 Abs. 2 JWMG), die es abweichend vom allgemeinen Fütterungsverbot ermöglichen soll, auch weiterhin füttern zu können, muss bei Rehwild künftig nur noch mindestens 1500 ha jagdbare Fläche im räumlich-funktionalen Zusammenhang (bisher 2500 ha) umfassen.Bei den übrigen Schalenwildarten bleibt es bei 2500 ha.
2. Außerdem wurde eine Änderung des allgemeinen Jagdverbots auf Schwarzwild in der Jagdruhezeit (§ 41 Abs.2) beschlossen. Bisher war die Jagd auf Schwarzwild in einem äußeren Waldstreifen bis zu einem Abstand von 200 m vom Waldaußenwand und in der offenen Landschaft in den Monaten März und April zulässig. Jetzt wurde die Bejagung im Monat März dahingehend erweitert, dass sie bei geschlossener oder durchbrochener Schneedecke (mindestens 50 % schneebedeckte Fläche) im gesamten Wald und in der offenen Landschaft zulässig ist. Wie bisher bleibt es in der Jagdruhezeit allerdings beim Verbot der Kirrung.
Aus Sicht des Landesjagdverbandes ist jetzt beschlossene Änderung zwar ein kleiner Schritt in die richtige Richtung; sie geht allerdings nicht weit genug. Eine ausführliche Positionierung des Landesjagdverbandes finden Sie im "Jäger Baden-Württemberg" 9/2016 auf Seite 22/23 (> Mitgliederbereich der Homepage).
